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gulirt.. Es genügt, mit einigen Worten das Verhältniss des
Militärrechts zum bürgerlichen Recht klarzustellen. Bürgerliche
Delikte können als Militärdelikte behandelt werden, sofern sie von
einer dem Militärrecht unterstehenden Person begangen sind; es
bleibt dabei irrelevant, wo sich der Ort der begangenen That
befindet. Die Militärgerichte sind zuständig, es sei denn, dass
es sich um Hochverrath, Mord, Todtschlag oder Nothzucht handelt.
Werden diese letzteren Delikte im Vereinigten Königreich be-
gangen, so sind die bürgerlichen Gerichte ausschliesslich zu-
ständig. Soweit die vier Delikte in anderen britischen Territorien
begangen werden, kann unter den nachstehenden Voraussetzungen
eine militärgerichtliche Aburtheilung erfolgen: es muss sich ent-
weder um Gibraltar handeln, oder es muss im Umkreise von 100
englischen Meilen ein zuständiges bürgerliches Gericht nicht vor-
handen sein, oder endlich der Delinquent muss sich im Kriegs-
dienste befinden. Die Tragweite dieser Bestimmungen wird klar,
wenn man erwägt, dass in England unter den Begriff „Mord“
auch der Zweikampf mit tödtlichem Erfolge fällt. Der englische
Offizier befindet sich daher einer Forderung gegenüber in einer
anderen Lage, als seine Kameraden auf dem Kontinent, zumal
bereits der Zweikampf an sich und selbst die blosse Betheiligung
an demselben als Sekundant oder in irgend einer anderen Form
ein mit Verabschiedung bedrohtes Militärdelikt bildet. Die Zu-
ständigkeit der Militärgerichte ist übrigens nur eine konkurrirende;
die bürgerlichen Gerichte sind in keiner Weise behindert, von
Militärpersonen begangene bürgerliche Delikte abzuurtheilen. Die
oben gedachten vier Delikte können mit dem Tode oder mit
lebenslänglichem Zuchthaus bestraft werden. Handelt es sich
um andere bürgerliche Delikte, so wendet das Militärgericht ent-
weder die bürgerlichen Strafvorschriften an oder es behandelt die
Delikte als Militärdelikte, d. h. bei Offizieren wird auf Ver-
abschiedung, und bei anderen Militärpersonen auf bis zu zwei-
jähriger Freiheitsstrafe mit harter Arbeit erkannt,