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führt bei Offizieren zu denjenigen Freiheitsbeschränkungen, welche
man in Deutschland mit dem Worte „Stubenarrest“ wiederzugeben
pflegt. Je nach der Anordnung des den Arrestbefehl erlassenden
Offiziers ist der Stubenarrest bald ein leichter, bald ein strenger.
Die Art des Stubenarrestes, sowie etwaige spätere Aenderungen,
werden dem Beschuldigten stets schriftlich bekannt gegeben. Der
festgenommene Offizier kann nicht verlangen, einem Militärgerichte
vorgeführt zu werden; er muss seine Dienstpflichten wieder auf-
nehmen, falls der Arrest wieder aufgehoben werden sollte. Diese
Wiederaufhebung setzt indessen in der Regel die Zustimmung
des höchsten Vorgesetzten voraus, welchem die Festnahme ge-
meldet worden ist, und es bleibt dem Offizier unbenommen, sich
beim Chefkommandeur der Armee zu beschweren. In wie weit
der arrestirte Offizier die bürgerlichen Gerichte anrufen kann,
wird weiter unten zu prüfen sein.
Auf Unteroffiziere finden im Allgemeinen die obigen Be-
stimmungen über leichten und schweren Stubenarrest Anwendung.
Es bedarf kaum der Erwähnung, dass leichtere Vergehen ohne
Festnahme erledigt werden, und dass die Festnahme hinaus-
geschoben wird, so lange Zweifel obwalten.
Mannschaften werden auf die Wache abgeführt oder, falls
ausreichende Wachlokalitäten fehlen, einem bürgerlichen Gefangen-
hause überwiesen. Auch hier ist Voraussetzung, dass ein schwereres
Delikt in Frage steht, welches nicht ohne Festnahme erledigt
werden kann. Je nachdem es sich um die Regiments- oder
Garnisonswache handelt, bedarf es zur Freilassung der Zustimmung
des Regiments- oder Garnisonskommandeurs. Dem Wachhabenden,
welcher verpflichtet ist, jede eingelieferte Person aufzunehmen,
soll binnen 24 Stunden nach. der Einlieferung eine von dem die
Einlieferung anordnenden Offizier oder Unteroffizier gezeichnete
Strafanzeige behändigt werden, welche kurz die wesentlichen Merk-
male des Delikts und das Belastungsmaterial anzugeben hat. Im
Falle die Strafanzeige nicht eingeht, und Aufforderungen zur