Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 378 — 
führt bei Offizieren zu denjenigen Freiheitsbeschränkungen, welche 
man in Deutschland mit dem Worte „Stubenarrest“ wiederzugeben 
pflegt. Je nach der Anordnung des den Arrestbefehl erlassenden 
Offiziers ist der Stubenarrest bald ein leichter, bald ein strenger. 
Die Art des Stubenarrestes, sowie etwaige spätere Aenderungen, 
werden dem Beschuldigten stets schriftlich bekannt gegeben. Der 
festgenommene Offizier kann nicht verlangen, einem Militärgerichte 
vorgeführt zu werden; er muss seine Dienstpflichten wieder auf- 
nehmen, falls der Arrest wieder aufgehoben werden sollte. Diese 
Wiederaufhebung setzt indessen in der Regel die Zustimmung 
des höchsten Vorgesetzten voraus, welchem die Festnahme ge- 
meldet worden ist, und es bleibt dem Offizier unbenommen, sich 
beim Chefkommandeur der Armee zu beschweren. In wie weit 
der arrestirte Offizier die bürgerlichen Gerichte anrufen kann, 
wird weiter unten zu prüfen sein. 
Auf Unteroffiziere finden im Allgemeinen die obigen Be- 
stimmungen über leichten und schweren Stubenarrest Anwendung. 
Es bedarf kaum der Erwähnung, dass leichtere Vergehen ohne 
Festnahme erledigt werden, und dass die Festnahme hinaus- 
geschoben wird, so lange Zweifel obwalten. 
Mannschaften werden auf die Wache abgeführt oder, falls 
ausreichende Wachlokalitäten fehlen, einem bürgerlichen Gefangen- 
hause überwiesen. Auch hier ist Voraussetzung, dass ein schwereres 
Delikt in Frage steht, welches nicht ohne Festnahme erledigt 
werden kann. Je nachdem es sich um die Regiments- oder 
Garnisonswache handelt, bedarf es zur Freilassung der Zustimmung 
des Regiments- oder Garnisonskommandeurs. Dem Wachhabenden, 
welcher verpflichtet ist, jede eingelieferte Person aufzunehmen, 
soll binnen 24 Stunden nach. der Einlieferung eine von dem die 
Einlieferung anordnenden Offizier oder Unteroffizier gezeichnete 
Strafanzeige behändigt werden, welche kurz die wesentlichen Merk- 
male des Delikts und das Belastungsmaterial anzugeben hat. Im 
Falle die Strafanzeige nicht eingeht, und Aufforderungen zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.