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und, falls nicht begründet, eingestellt wird. Der. Kommandeur
ist nicht verpflichtet, gegen einen beschuldigten Offizier die Vor-
untersuchung einzuleiten, es sei denn, dass der beschuldigte Offfzier
die Voruntersuchung verlangt. Anders liegt die Sache, wenn der
Beschuldigte eine andere Militärperson ist. Solchenfalls muss eine
Voruntersuchung durch den Kommandeur oder durch einen
von ihm beauftragten Offizier stattfinden. Die Voruntersuchung
führt entweder zur Einstellung des Verfahrens, oder zur
summarischen Aburtheilung, oder zur Einholung der Entscheidung
des höheren Vorgesetzten, oder zur Verweisung an ein Militär-
gericht.
Die Voruntersuchung muss sich in Gegenwart des Be-
schuldigten abspielen, welcher zunächst mit der ihm zur Last
gelegten That bekannt gemacht wird. Es folgt die Aufnahme
der Belastungsbeweise; der Beschuldigte ist berechtigt, die Ver-
eidigung der Belastungszeugen zu verlangen und an dieselben
direkt Fragen zu richten. Gelangt der Kommandeur nach der
Aufnahme der Belastungsbeweise zu der Ansicht, dass überhaupt
kein Delikt oder doch kein beachtenswerthes begangen ist, so
stellt er die Strafverfolgung ohne Weiteres ein. Anderenfalls
erhält der Beschuldigte Gelegenheit, Entlastungsbeweise vor-
zulegen und sich zu vertheidigen.e Der Kommandeur prüft
nach Abschluss der Vertheidigung, ob der Fall summarisch ab-
zuurtheilen ist. Unteroffiziere, sowie Personen, welche nur
dem Militärrecht unterstehen, ohne der Truppe anzugehören,
können - nicht summarisch bestraft werden, und Mannschaften sind
berechtigt, Verweisung an ein Militärgericht zu verlangen, falls
eine summarische Bestrafung schwererer Art beabsichtigt wird.
Der Kommandeur hat solchenfalls den Beschuldigten besonders
zu befragen, ob er summarische Aburtheilung oder Verweisung
an ein Militärgericht wünscht. Uebrigens ist der Beschuldigte nur
bei dieser Gelegenheit befugt, eine militärgerichtliche Aburtheilung
zu beanspruchen. Vorbehaltlich dieser Bestimmungen wird eine