Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Den Adel* schliesslich erklärte S1IL9 A. L.-R. für „den 
ersten Stand im Staate; ihm liegt, nach seiner Bestimmung, die 
Vertheidigung des Staates sowie die Unterstützung der äussern 
Würde und innern Verfassung desselben hauptsächlich ob“. Er 
war nach $ 35 a. a. O. „zu den Ehrenstellen im Staate, wozu 
er sich geschickt gemacht hat, vorzüglich berechtigt“. Ihm 
kamen die in den 88 34—71 a.a. 0. erörterten Vorrechte vor 
den beiden andern Ständen zu, insbesondere eximirter Gerichts- 
stand (& 34), das Recht, die Patrimonialgerichtsbarkeit in eigenem 
Namen ausüben zu lassen ($ 42), das Recht der Standschaft auf 
Kreis- und Landtagen ($ 46) und das Recht, Rittergüter zu besitzen 
(8 51). Dagegen durfte der Adelige regelmässig nicht bürgerliche 
Gewerbe treiben (8 76 ff.) oder gutsunterthänig werden (8 109 IL 7). 
Der Adel führt ferner das adelige Familienwappen ($ 16 a. a. O.) 
sowie je nach der Adelsstufe, welcher er zugehört, verschiedene 
adelige Prädikate (88 14, 15), auch adelige Titel genannt (8 94). 
Was insbesondere diese nach 8 16 cit. dem Adel ausschliess- 
lich zukommenden Prädikate anlangt, so giebt zwar das All- 
gemeine Landrecht nicht an, in welchen Bezeichnungen dieselben 
bestehen®. So wenig aber wie das Preussische Allgemeine Land- 
* Die Regelung des Adelstandes in II 9 A. L.-R. gilt nur für den in 
dem damaligen Preussen landsässigen Adel. Als einziger hoher Adel exi- 
stirte bei Emanation des Allgemeinen Landrechts in Preussen die königliche 
Familie, für welche hinsichtlich des Personen- und Familienrechts in A. L.-R. 
II 13 817 auf die Hausverfassungen und Verträge verwiesen wird, während 
nach $ 18 a. a. O. andere Privatangelegenheiten und Geschäfte derselben 
nach den Landesgesetzen zu beurtheilen sind. Einen aus Mediatisirten be- 
stehenden hohen Adel erhielt Preussen erst nach den Befreiungskriegen, 
seitdem durch die Wiener Kongressakte, sowie durch freiwillige Unterord- 
nung eine Zahl Mediatisirter mit ihren ehemals reichsständischen oder wenig- 
stens reichsunmittelbaren Besitzungen dem preussischen Staate einverleibt 
worden war (SCHULZE, Preuss, Staatsrecht $ 124). 
5 Doch spricht die Allg. Gerichtsordnung 12 842 von Personen fürst- 
lichen, gräflichen, freiherrlichen und adeligen Standes. Nach 1815 kommt in 
Preussen als Prädikat des niederen Adels auch der Titel Herzog vor, Bei- 
spiel der Herzog von Sagan.
	        
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