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der Untersuchung aller präjudizirlichen Aeusserungen zu enthalten
hat, darf während der Protokollirung seine Entschliessungen ändern
und dem Beschuldigten eine summarische Aburtheilung in Vor-
schlag bringen, sofern es nicht der Beschuldigte selbst war, welcher
Verweisung an ein Militärgericht verlangte. Das Protokoll dient
zur Orientirung des Offiziers, welcher das Militärgericht formirt,
und zur einleitenden Informirung des Vorsitzenden des Militär-
gerichts: in der Hauptverhandlung selbst findet es nur eine sehr
beschränkte Verwendung. Der Beschuldigte ist berechtigt, eine
Abschrift zu verlangen. Sobald die Verweisung an ein Militär-
gericht verfügt oder doch wenigstens nachgesucht ist, kann die
Haft verlängert werden.
III. Das Nachprüfungsverfahren.
Die Verweisungsverfügung unterliegt der Nachprüfung Seitens
desjenigen Offiziers, welcher befugt ist, das in Frage kommende
Militärgericht zu formiren. Zur Formirung eines Regimental
Court Martial ist zunächst jeder Kommandeur befugt, welcher
mindestens Hauptmannsrang besitzt, z. B. der Regiments-
kommandeur, :der Kommandeur einer detachirten Abtheilung,
oder ein Offizier, welcher bloss vorübergehend und nur de facto
detachirte Abtheilungen verschiedener Regimenter führt. Die Be-
fugniss, einen Regimental Court Martial zu formiren, steht ferner
denjenigen Offizieren zu, welche einen Distriet Court Martial
oder einen General Court Martial formiren können; sie haben
sich dabei jedoch für die Regel der Vermittelung des Komman-
deurs zu bedienen. Der District Court Martial wird von einem
Offizier formirt, welcher einen General Court Martial formiren
darf, oder von dem von ihm substituirten Offizier. Der General
Court Martial wird endlich entweder von der Krone oder von
ihren Bevollmächtigten oder von deren Substituten formirt. Im
Vereinigten Königreich pflegt die Krone dem Chefkommandeur
der Armee und den Kommandanten der Militärdistrikte die Er-