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tigt, die Entscheidung seines Vorgesetzten einzuholen; scheint
ihm eine summarische Aburtheilung oder eine Verweisung an
einen Regimental Court Martial am Platze zu sein, so wird er
entsprechende Anordnungen treffen; anderenfalls veranlasst er das
zur Formirung des District- bezw. General Court Martial Er-
forderliche. Es giebt übrigens Fälle, in welchen der nach-
prüfende Offizier nicht bloss berechtigt, sondern verpflichtet ist,
die Entscheidung seines Vorgesetzten einzuholen. Bei der Prüfung
der Frage, welches Gericht formirt werden soll, pflegt man sämmt-
liche Umstände des Falles zu berücksichtigen; man erwägt das
mehr oder minder häufige Vorkommen der Delikte der fraglichen
Art; man rechnet mit dem Grad der Disziplin, welche in dem
betreffenden Truppentheile herrscht, und man informirt sich über
die bisherige Führung des Angeschuldigten. Es ist daher mög-
lich, dass ein und dasselbe Delikt bald dem District-, bald dem
General Court Martial zugewiesen wird. Aus der Verweisung an
ein Militärgericht oder an ein Militärgericht mit weiten Straf-
befugnissen darf noch nicht geschlossen werden, dass nach den
bisherigen Ermittelungen eine Ueberführung bezw. eine sichere
Bestrafung zu erwarten steht; die Verweisung kann allein darin
ihren Grund haben, dass der Angeschuldigte einer öffentlichen
Hauptverhandlung bedarf, um sich vom Verdachte zu reinigen
und in den Augen seiner Kameraden vollständig zu rehabilitiren.
Die Militärgerichte lassen sich daher durch die Verweisungs-
verfügungen in keiner Weise beeinflussen.
Sobald der nachprüfende Offizier die Anklageschrift endgültig
festgestellt hat, wird dieselbe dem Angeschuldigten mitgetheilt.
und erläutert. Derselbe erhält ferner eine Abschrift der Anklage-
schrift, sofern nicht im Kriege davon abgesehen werden muss,
und kann die Aufgabe der Namen derjenigen Offiziere verlangen,
welche das Gericht bilden sollen. Des Weiteren ist ihm Anzeige
zu machen, falls er zusammen mit anderen Personen abgeurtheilt
werden soll, damit er protestiren kann, soweit sich unter diesen