Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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aburtheilen, welche nur dem Militärrecht unterstehen, ohne der 
Truppe selbst anzugehören. Der District Court Martial kann 
höchstens auf zweijährige Freiheitsstrafe erkennen; er kann Offi- 
ziere überhaupt nicht und Unteroffiziere höheren Grades nur 
unter gewissen Beschränkungen aburtheilen. Der General Court 
Martial kann auf alle zulässigen Strafen erkennen und Offiziere 
aburtheilen. Die Zuständigkeit der Militärgerichte wird noch 
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte aufgehört hat, 
dem Militärrecht unterworfen zu sein; es dürfen jedoch, sofern 
es sich nicht um bestimmte schwere Delikte handelt, seit dem 
Aufhören der Unterwerfung unter das Militärrecht keine drei 
Monate verflossen sein. Eine besondere Bestimmung gilt für 
Personen, welche der Militia oder der Reserve angehören; sie 
können wegen bestimmter Delikte binnen zwei Monaten nach der 
Festnahme militärgerichtlich abgeurtheilt werden. Vergehen, 
welche bereits Seitens eines bürgerlichen Gerichts oder Seitens 
eines Militärgerichts erledigt sind, können nicht den Gegenstand 
weiterer militärgerichtlicher Verhandlungen bilden, vorausgesetzt, 
dass das frühere Verfahren ordnungsmässig zum Abschluss ge- 
langte und, falls es ein militärgerichtliches war und mit Ver- 
urtheilung endigte, gehörig bestätigt worden ist. Der Mangel der 
Bestätigung würde ein neues militärgerichtliches Verfahren er- 
möglichen, wenn auch praktisch mit einer Erneuerung des Ver- 
fahrens nicht zu rechnen ist. Abgesehen von bestimmten schweren 
Vergehen und von der oben erwähnten Sondervorschrift für der 
Militia und der Reserve angehörige Personen ist jedes militär- 
gerichtliche Verfahren ausgeschlossen, falls seit Begehung der 
That drei Jahre verflossen sind. Innerhalb des Machtbereichs 
eines Offiziers, welcher einen General Court Martial formiren 
darf, sowohl im Mutterlande, wie über See, kann ohne Rücksicht 
auf den Ort der begangenen Handlung über jedes Delikt ver- 
handelt werden, als stände der Angeklagte unter dem Kommando 
des gedachten Offiziers,.
	        
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