— 386 —
aburtheilen, welche nur dem Militärrecht unterstehen, ohne der
Truppe selbst anzugehören. Der District Court Martial kann
höchstens auf zweijährige Freiheitsstrafe erkennen; er kann Offi-
ziere überhaupt nicht und Unteroffiziere höheren Grades nur
unter gewissen Beschränkungen aburtheilen. Der General Court
Martial kann auf alle zulässigen Strafen erkennen und Offiziere
aburtheilen. Die Zuständigkeit der Militärgerichte wird noch
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte aufgehört hat,
dem Militärrecht unterworfen zu sein; es dürfen jedoch, sofern
es sich nicht um bestimmte schwere Delikte handelt, seit dem
Aufhören der Unterwerfung unter das Militärrecht keine drei
Monate verflossen sein. Eine besondere Bestimmung gilt für
Personen, welche der Militia oder der Reserve angehören; sie
können wegen bestimmter Delikte binnen zwei Monaten nach der
Festnahme militärgerichtlich abgeurtheilt werden. Vergehen,
welche bereits Seitens eines bürgerlichen Gerichts oder Seitens
eines Militärgerichts erledigt sind, können nicht den Gegenstand
weiterer militärgerichtlicher Verhandlungen bilden, vorausgesetzt,
dass das frühere Verfahren ordnungsmässig zum Abschluss ge-
langte und, falls es ein militärgerichtliches war und mit Ver-
urtheilung endigte, gehörig bestätigt worden ist. Der Mangel der
Bestätigung würde ein neues militärgerichtliches Verfahren er-
möglichen, wenn auch praktisch mit einer Erneuerung des Ver-
fahrens nicht zu rechnen ist. Abgesehen von bestimmten schweren
Vergehen und von der oben erwähnten Sondervorschrift für der
Militia und der Reserve angehörige Personen ist jedes militär-
gerichtliche Verfahren ausgeschlossen, falls seit Begehung der
That drei Jahre verflossen sind. Innerhalb des Machtbereichs
eines Offiziers, welcher einen General Court Martial formiren
darf, sowohl im Mutterlande, wie über See, kann ohne Rücksicht
auf den Ort der begangenen Handlung über jedes Delikt ver-
handelt werden, als stände der Angeklagte unter dem Kommando
des gedachten Offiziers,.