— 391 —
durch ein anderes Militärgericht, durch summarische Bestrafung
oder durch Verzeihung bereits erledigt wurde, oder dass seit der
begangenen That drei Jahre verflossen sind.
Plaidirt der Angeklagte „Schuldig“, so darf seine Erklärung
nicht eher protokollirt werden, bis der Vorsitzende sich davon
überzeugt hat, dass der Angeklagte die Folgen seiner Erklärung
vollständig übersieht. Der Vorsitzende wird den Angeklagten
insbesondere darauf aufmerksam machen, dass nur noch die
Strafzumessungsfrage offen bleibt und mithin nur noch Straf-
milderungsgründe vorgebracht und höchstens Leumundszeugen
vorgeführt werden können; dass ferner der Angeklagte „Nicht-
schuldig“ plaidiren muss, falls er sich vertheidigen und auch nur
mildernde Umstände nachweisen will. Falls der Angeklagte bei
seiner Erklärung beharrt, gilt die zur Last gelegte That als be-
wiesen. Das Untersuchungsprotokoll gelangt zur Verlesung;
man nimmt diejenigen Beweise auf, welche für die Bemessung
der Strafe unentbehrlich sind, und gestattet dem Angeklagten,
Strafmilderungsgründe vorzubringen und Leumundszeugen vor-
zuführen,
Plaidirt der Angeklagte „Nichtschuldig“, plaidirt er über-
haupt nicht oder in unverständlicher Weise, widerruft er sein
Geständniss, oder gewinnt das Gericht nicht die Ueberzeugung,
dass er die Folgen seines Geständnisses vollständig übersieht, so
erhält der Ankläger das Wort, um nach einigen einleitenden
Bemerkungen eine Uebersicht über das Belastungsmaterial zu
geben, welches er dem Gericht vorzulegen gedenkt. Ein Argu-
mentiren oder Kommentiren ist ihm nur insoweit gestattet, als
die Klarstellung der Natur des Falles es erforderlich macht.
Auch der Ankläger soll an der Gerechtigkeitspflege und an der
Ergründung der Wahrheit mitarbeiten und nicht schlechthin eine
Verurtheilung anstreben; nicht nur dem Gerichte, sondern auch
dem Angeklagten selbst gegenüber hat er mit voller Offenheit zu
verfahren. Ein Ankläger, welcher die Grenzen einer rücksichts-