Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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vollen und gemässigten Strafverfolgung überschreitet, wird von 
dem Gerichte scharf zurechtgewiesen. Es folgt sodann die Ver- 
nehmung der Belastungszeugen, nach deren Erledigung der An- 
geklagte aufgefordert wird, sein Vertheidigungsmaterial vor- 
zubringen. Das weitere Verfahren ist verschieden, je nachdem 
der Angeklagte nur Leumundszeugen oder auch Zeugen anderer 
Art vorzuführen beabsichtigt. Ersterenfalls hat der Ankläger 
zunächst das Ergebniss der Aufnahme der Belastungsbeweise 
vorzutragen; der Angeklagte folgt mit seinen Vertheidigungs- 
ausführungen und der Abhörung seiner Leumundszeugen; der 
etwa bestellte Judge-Advocate rekapitulirt das Ergebniss der 
ganzen Verhandlung, und das Gericht tritt schliesslich in die 
Berathung des Urtheils ein. Anders spielt sich das Verfahren 
ab, falls der Angeklagte nicht bloss Leumundszeugen vorzuführen 
wünscht. Der Angeklagte erhält zunächst das Wort zu einigen 
einleitenden Bemerkungen; es folgt die Vernehmung seiner Ent- 
lastungszeugen und in exzeptionellen Fällen die Vernehmung 
weiterer Belastungszeugen; der Angeklagte trägt sodann das 
Ergebniss der Aufnahme der Entlastungsbeweise vor; der An- 
kläger replizirt; der Judge-Advocate rekapitulirt, und das Gericht 
schreitet zur Urtheilsberathung. Soweit es sich nicht um die 
Berathung der Gerichtsmitglieder unter sich handelt, muss die 
ganze Verhandlung, eine öffentliche sein. Das Publikum hat 
freien Zutritt, insbesondere pflegt man den Vertretern der Presse 
alle möglichen Erleichterungen zu gewähren. 
Der Vertheidigung wird ein sehr weiter Spielraum ein- 
geräumt; selbst irrelevante Erklärungen sollen gestattet werden. 
Genau wie im bürgerlichen Strafprozesse, gilt der Angeklagte 
bis zur Ueberführung als unschuldig; die Beweislast trifft den 
Ankläger; etwa verbleibende Zweifel an der Schuld führen noth- 
wendiger Weise zur Freisprechung. Dass eine Voruntersuchung 
stattgefunden hat und mit einer Verweisungsverfügung abschloss, 
dass letztere im Nachprüfungsverfahren aufrecht erhalten wurde,
	        
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