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vollen und gemässigten Strafverfolgung überschreitet, wird von
dem Gerichte scharf zurechtgewiesen. Es folgt sodann die Ver-
nehmung der Belastungszeugen, nach deren Erledigung der An-
geklagte aufgefordert wird, sein Vertheidigungsmaterial vor-
zubringen. Das weitere Verfahren ist verschieden, je nachdem
der Angeklagte nur Leumundszeugen oder auch Zeugen anderer
Art vorzuführen beabsichtigt. Ersterenfalls hat der Ankläger
zunächst das Ergebniss der Aufnahme der Belastungsbeweise
vorzutragen; der Angeklagte folgt mit seinen Vertheidigungs-
ausführungen und der Abhörung seiner Leumundszeugen; der
etwa bestellte Judge-Advocate rekapitulirt das Ergebniss der
ganzen Verhandlung, und das Gericht tritt schliesslich in die
Berathung des Urtheils ein. Anders spielt sich das Verfahren
ab, falls der Angeklagte nicht bloss Leumundszeugen vorzuführen
wünscht. Der Angeklagte erhält zunächst das Wort zu einigen
einleitenden Bemerkungen; es folgt die Vernehmung seiner Ent-
lastungszeugen und in exzeptionellen Fällen die Vernehmung
weiterer Belastungszeugen; der Angeklagte trägt sodann das
Ergebniss der Aufnahme der Entlastungsbeweise vor; der An-
kläger replizirt; der Judge-Advocate rekapitulirt, und das Gericht
schreitet zur Urtheilsberathung. Soweit es sich nicht um die
Berathung der Gerichtsmitglieder unter sich handelt, muss die
ganze Verhandlung, eine öffentliche sein. Das Publikum hat
freien Zutritt, insbesondere pflegt man den Vertretern der Presse
alle möglichen Erleichterungen zu gewähren.
Der Vertheidigung wird ein sehr weiter Spielraum ein-
geräumt; selbst irrelevante Erklärungen sollen gestattet werden.
Genau wie im bürgerlichen Strafprozesse, gilt der Angeklagte
bis zur Ueberführung als unschuldig; die Beweislast trifft den
Ankläger; etwa verbleibende Zweifel an der Schuld führen noth-
wendiger Weise zur Freisprechung. Dass eine Voruntersuchung
stattgefunden hat und mit einer Verweisungsverfügung abschloss,
dass letztere im Nachprüfungsverfahren aufrecht erhalten wurde,