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Hauptverhandlung beginnt nicht mit einer inquisitorischen Ver-
nehmung des Angeklagten; man hat die Informirung über die
Vorstrafen in das Strafzumessungsstadium verwiesen und Alles
vermieden, was zu Vorurtheilen führen könnte.
V. Das Bestätigungsverfahren und die Straf-
vollstreckung.
Einer Bestätigung bedarf nur das auf Strafe erkennende
Urtheil; das freisprechende Urtheil ist ohne Weiteres gültig. Das
Bestätigungsverfahren ist von dem Judge-Advocate und in seiner
Ermangelung von dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichts zu
betreiben.
Die Bestätigung des Urtheils eines Regimental Court Martial
ist bei dem Offizier zu beantragen, welcher das erkennende Ge-
richt formirte oder zur Zeit des Antrags dasselbe formiren könnte,
Falls es sich um das Urtheil eines Distriet Court Martial handelt,
muss ein Offizier bestätigen, welcher einen General Court Martial
formiren kann, oder die von ihm zur Bestätigung ermächtigte
Person. Die Urtheile der General Oourts Martial sind endlich
von der Krone oder von demjenigen Offizier zu bestätigen, welcher
unmittelbar oder mittelbar von der Krone mit einer bezüglichen
Befugniss ausgestattet ist. Die Bestätigungsvollmacht, welche an
Bedingungen geknüpft sein kann, pflegt von der Krone gleich-
zeitig mit der Ermächtigung zur Formirung von Militärgerichten
erteilt zu werden. Im Vereinigten Königreich übt die Krone
selbst das Bestätigungsrecht aus. Ueber See kommandirende
Generäle sind in der Regel ermächtigt, persönlich oder durch
Substituten zu bestätigen. Unbedingt wird die Ermächtigung dem
Chefkommandeur der indischen Armee und den Chefkommandanten
der im Feldzuge befindlichen Truppen ertheilt; im Uebrigen be-
hält man der Krone und dem Chefkommandeur der indischen
Armee das Recht vor, alle Urtheile zu bestätigen, welche Strafen
gegen Offiziere aussprechen. Eine vom Chefkommandeur der indi-