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noch nicht rechtfertigen. Dieselbe wird ferner versagt, wenn sie
ihren Zweck nicht mehr erfüllen würde. Endlich genügt noch
nicht, dass der das Militärdelikt bildende Thatbestand gleich-
zeitig ein anderes, schwereres Delikt enthält, für welches die
bürgerlichen Gerichte ausschliesslich zuständig sind. In der Nicht-
beachtung der interdiktorischen Verfügung würde eine Missachtung
des höheren bürgerlichen Gerichts liegen, welches in einem der-
artigen Falle mit gesetzlich in keiner Weise limitirten Strafen
einschreiten könnte. Die Gerichte haben sich bisher nicht mit
der Frage beschäftigt, ob die interdiktorische Verfügung auch
gegen einen einzelnen Offizier erlassen werden kann.
2. Das höhere bürgerliche Gericht kann auf Antrag des Ver-
letzten dem Militärgericht aufgeben, im Interesse einer besseren
und schnelleren Gerechtigkeitspflege die Akten einzusenden. Im
Falle ein militärgerichtliches Urtheil vorliegt, schreitet das bürger-
liche Gericht indessen nur unter der Voraussetzung ein, dass das
Militärgericht nicht bloss unzuständig war, sondern dass auch
bürgerliche Rechte in Mitleidenschaft gezogen wurden. Dass Rechte
berührt werden, welche sich aus der militärischen Stellung ergeben
oder auf militärischen Vorschriften beruhen, genügt nicht. Erfolg-
reiche Anträge sind bisher nicht zu verzeichnen gewesen. Sollte
die Einsendung der Akten einmal angeordnet werden, so würde
das bürgerliche Gericht diejenigen Entscheidungen kassiren, welche
sich rechtlich nicht aufrecht erhalten lassen.
3. Jede auf militärische Anordnung, insbesondere auf An-
ordnung eines Militärgerichts der Freiheit beraubte Person kann
die Entscheidung des höheren bürgerlichen Gerichts über die
Rechtsgültigkeit der Freiheitsentziehung herbeiführen. Die ın
Haft befindliche Person beantragt zunächst, ein Untersuchungs-
verfahren einzuleiten, und unterstützt den Antrag durch schrift-
liche eidliche Erklärungen. Aus den gerichtlichen Entscheidungen
ergiebt sich, dass die bürgerlichen Gerichte keine Neigung zeigen,
eine Untersuchung anzuordnen, soweit es sich um militärische