Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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noch nicht rechtfertigen. Dieselbe wird ferner versagt, wenn sie 
ihren Zweck nicht mehr erfüllen würde. Endlich genügt noch 
nicht, dass der das Militärdelikt bildende Thatbestand gleich- 
zeitig ein anderes, schwereres Delikt enthält, für welches die 
bürgerlichen Gerichte ausschliesslich zuständig sind. In der Nicht- 
beachtung der interdiktorischen Verfügung würde eine Missachtung 
des höheren bürgerlichen Gerichts liegen, welches in einem der- 
artigen Falle mit gesetzlich in keiner Weise limitirten Strafen 
einschreiten könnte. Die Gerichte haben sich bisher nicht mit 
der Frage beschäftigt, ob die interdiktorische Verfügung auch 
gegen einen einzelnen Offizier erlassen werden kann. 
2. Das höhere bürgerliche Gericht kann auf Antrag des Ver- 
letzten dem Militärgericht aufgeben, im Interesse einer besseren 
und schnelleren Gerechtigkeitspflege die Akten einzusenden. Im 
Falle ein militärgerichtliches Urtheil vorliegt, schreitet das bürger- 
liche Gericht indessen nur unter der Voraussetzung ein, dass das 
Militärgericht nicht bloss unzuständig war, sondern dass auch 
bürgerliche Rechte in Mitleidenschaft gezogen wurden. Dass Rechte 
berührt werden, welche sich aus der militärischen Stellung ergeben 
oder auf militärischen Vorschriften beruhen, genügt nicht. Erfolg- 
reiche Anträge sind bisher nicht zu verzeichnen gewesen. Sollte 
die Einsendung der Akten einmal angeordnet werden, so würde 
das bürgerliche Gericht diejenigen Entscheidungen kassiren, welche 
sich rechtlich nicht aufrecht erhalten lassen. 
3. Jede auf militärische Anordnung, insbesondere auf An- 
ordnung eines Militärgerichts der Freiheit beraubte Person kann 
die Entscheidung des höheren bürgerlichen Gerichts über die 
Rechtsgültigkeit der Freiheitsentziehung herbeiführen. Die ın 
Haft befindliche Person beantragt zunächst, ein Untersuchungs- 
verfahren einzuleiten, und unterstützt den Antrag durch schrift- 
liche eidliche Erklärungen. Aus den gerichtlichen Entscheidungen 
ergiebt sich, dass die bürgerlichen Gerichte keine Neigung zeigen, 
eine Untersuchung anzuordnen, soweit es sich um militärische
	        
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