Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 401 7° — 
Die rechtliche Bedeutung der Rezesse des sog. 
Verkoppelungsverfahrens im Civilprozesse: 
Von 
Landgerichtsrath K. SCHNEIDER in Kassel. 
Einleitendes. 
Man kann vielfach die Beobachtung machen, dass im Civil- 
prozesse bei Streitigkeiten über Nachbarrechte, Bewässerungs- 
anlagen, Grenzen oder Grundgerechtigkeiten vor den einschlagen- 
den Sätzen des objektiven Rechts diejenigen Festsetzungen allzu 
sehr im Hintergrunde bleiben, die in einem für die betreffende 
Feldflur vorangegangenen Gemeintheilungs- oder Verkoppelungs- 
verfahren von der zuständigen Agrarbehörde, in Preussen der 
sog. Generalkommission, längst über die streitigen Rechts- 
verhältnisse getroffen waren. Freilich ist in manchen deutschen 
Feldgemarkungen die Ablösung der alten Trift-, Hude-, Pferch- 
und anderen Gerechtigkeiten noch nicht vorgenommen; besteht 
der Gemeinbesitz der altansässigen Gemeindemitglieder als 
Almende, Realgemeinde, Gemeinsnutzen u. s. w., sowie die 
Gemengelage der Grundstücke mit Flurzwang und Dreifelder- 
wirthschaft in ihnen fort, — im Streitfalle zur Qual des mit 
römischrechtlichen Begriffen arbeitenden Juristen! Immerhin 
sind aber bereits so zahlreiche ländliche Feldbezirke einem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.