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Die rechtliche Bedeutung der Rezesse des sog.
Verkoppelungsverfahrens im Civilprozesse:
Von
Landgerichtsrath K. SCHNEIDER in Kassel.
Einleitendes.
Man kann vielfach die Beobachtung machen, dass im Civil-
prozesse bei Streitigkeiten über Nachbarrechte, Bewässerungs-
anlagen, Grenzen oder Grundgerechtigkeiten vor den einschlagen-
den Sätzen des objektiven Rechts diejenigen Festsetzungen allzu
sehr im Hintergrunde bleiben, die in einem für die betreffende
Feldflur vorangegangenen Gemeintheilungs- oder Verkoppelungs-
verfahren von der zuständigen Agrarbehörde, in Preussen der
sog. Generalkommission, längst über die streitigen Rechts-
verhältnisse getroffen waren. Freilich ist in manchen deutschen
Feldgemarkungen die Ablösung der alten Trift-, Hude-, Pferch-
und anderen Gerechtigkeiten noch nicht vorgenommen; besteht
der Gemeinbesitz der altansässigen Gemeindemitglieder als
Almende, Realgemeinde, Gemeinsnutzen u. s. w., sowie die
Gemengelage der Grundstücke mit Flurzwang und Dreifelder-
wirthschaft in ihnen fort, — im Streitfalle zur Qual des mit
römischrechtlichen Begriffen arbeitenden Juristen! Immerhin
sind aber bereits so zahlreiche ländliche Feldbezirke einem