Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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solchen Verfabren! der „Flurbereinigung“, wie man es mit 
treffendem Worte in Baden nennt, unterworfen gewesen, dass 
die Frage, welche rechtliche Bedeutung die dies Verfahren ab- 
schliessenden sog. Rezesse für einen späteren Civilprozess unter 
den Rezessbetheiligten gewinnen, von immer grösserer praktischen 
Bedeutung wird. Und zwar auch in Bezug auf die Frage — 
was hier gleich vorausgeschickt werden soll —, ob der Prozess- 
richter die Befugniss habe, von Amtswegen auf einen 
solchen Rezess zurückzugreifen und ihn seinem Urtheile 
zu Grunde zu legen, falls er Rechte der betreffenden Feld- 
lage umfasst, auf der sich der Streit sozusagen abspielt. 
Wie wichtig angesichts der schwierigen, zweifelhaften und 
. unübersichtlichen Gesetzesvorschriften auf diesem Gebiete und 
der Mühseligkeit ihrer Anwendung auf den gegebenen Streitfall? 
die klare und bestimmte Regelung der einschlagenden Rechts- 
verhältnisse für die Betheiligten; wie werthvoll die urkundliche 
Festlegung der gegenseitigen Rechte ist, weiss jeder, der mit 
solchen Dingen in der Praxis sich hat vertraut machen müssen: 
die Prozesse, die auf diesem Boden so zahlreich und so üppig 
emporwachsen, erfordern mit den Schaaren von Zeugen, die über 
die angeblichen Ersitzungshandlungen vorgeschlagen und gehört 
werden, mit der meist unumgänglichen ÖOrtsbesichtigung durch 
das Gericht, mit den theueren und so häufig unzuverlässigen 
Sachverständigen Unsummen Geldes und fressen in nicht 
! Vgl. über dessen wirthschaftliche Seite BUCHENBERGER, Agrarwesen 
und Agrarpolitik Bd. I 88 46, 47, 52ff.;, W. RoscHEr, Nationalökonomik des 
Ackerbaus 8$ 77, 78; auch GLATZEL in seinem vortrefflichen Aufsatze: „Die 
preussische Agrargesetzgebung, Rückblick und Ausblick“, in der Ztschr. f. 
Landeskulturgesetzgebung Bd. XXXII S. 208. 
? Das gilt in vielen Beziehungen auch noch nach dem Inkrafttreten des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs vermöge der das Landesrecht aufrechterhaltenden 
Artt. 65 (u. A. Wasserrecht! Mühlenrecht!), 122, 124. — Zum Theil wird 
ja durch grundbücherliche Eintragung ein sicheres Recht geschaffen; aber 
bezüglich der öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Lasten sind die 
Rezesse die hauptsächlichsten Ausweisurkunden.
	        
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