Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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seltenen Fällen Haus und Hof der hier besonders unversöhn- 
lichen Gegner. 
Um so wunderbarer ist es dann allerdings, dass auf jenes 
wichtige Hülfsmittel, die Klarstellung der streitigen Rechtsverhält- 
nisse und ihre Beeinflussung durch das öffentliche Recht in den 
Rezessen, in der Praxis so wenig oder doch nicht ausreichend 
zurückgegriffen wird, obwohl es das erste sein sollte, wonach der 
Richter unter solchen Umständen fragt. Das liegt zum Theil 
freilich an rein äusserlichen Gründen; bei den Gerichten selbst 
(im Gegensatze zu den Parteien, — s. darüber unten) beispielsweise 
daran, dass die Rezesse entweder bei ihnen nicht in Verwahrung, 
also auch nicht ohne Weiteres zugänglich sind oder doch, nach 
der daraufhin vorgenommenen Grundbuchberichtigung, in ihrer 
Registratur vergessen liegen; auch, bei der jetzt üblichen Be- 
setzung der meistens hier zur Entscheidung in erster Instanz 
berufenen Amtsgerichte mit jüngeren, bald wieder von dannen 
ziehenden Juristen, daran, dass der betrefiende Gerichtsbeamte 
von dem Vorhandensein eines solchen Rezesses überall nichts 
erfährt. Ein weiterer, freilich sehr bedauerlicher Grund ist dann 
noch der, dass manche Richter in ihrer privatrechtlichen Genüg- 
samkeit überhaupt sich nicht die Bedeutung solcher Rezesse 
klargemacht haben; und dass sie — ein Punkt, der später 
noch näher zu beleuchten ist — aus einer befangenen An- 
schauung heraus über die sog. Verhandlungsmaxime unseres 
Civilprozesses, deren Ueberschätzung leider auch hier sich wieder 
als schleichendes und lähmendes Gift in der Rechtshandhabung 
bewährt, die Heranziehung und nachdrückliche Geltendmachung 
jenes Hülfsmittels, das doch seiner Absicht nach vice legis 
wirken soll, nicht verantworten zu können glauben. Die unbehag- 
liche Empfindung des Praktikers, wenn dieser Ausdruck erlaubt 
ist, bei Behandlung der Verkoppelungsrezesse im Civilprozess- 
verfahren erklärt sich übrigens auch aus dem Umstande, dass die 
Wissenschaft ihrer Rechtsnatur nur in geringem Maasse, dem
	        
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