Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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daraus abzuleitenden Einflusse auf spätere Civilprozesse über 
einschlagende Fragen aber das Augenmerk meines Wissens noch 
gar nicht zugewandt hat. Ueberhaupt ist Ausbau und Ent- 
wicklung der Rechtssätze bei der sehr stückweise entstehenden 
preussischen Gesetzgebung über Verkoppelungssachen, auf 
die ich mich im Folgenden beschränken will, im Wesentlichen, 
soweit ich sehe, der Praxis überlassen geblieben, deren Kraft 
zwar, wie O. BAEHR so treffend sagt, „in der Entscheidung des 
konkreten Falles liegt“, wogegen aber Theorien zu entwickeln 
nicht ihre Sache ist; daher sie denn nicht selten ein ganz 
anderes Recht unbewusst ausspricht, als sie theoretisch 
im Munde führt?®. Die Literatur über diesen Rechtsstoff stammt 
durchweg von Praktikern, bei denen, trotz klarer Anschauung 
der wirklichen Bedürfnisse des Rechtsverkehrs, mannigfach etwas 
abgestandene und auf anderen Rechtsgebieten längst überwundene 
Begriffe aushelfen mussten; regelmässig oder vielfach ja auch ge- 
nügten. Dass aber die zum Theil mangelnde Erkenntniss des 
wahren juristischen Wesens des Verkoppelungsverfahrens auch zu 
Verkehrtheiten führte — was bei schiefer juristischen Grundauffas- 
sung in der That unausbleiblich ist —, dafür wird die hier folgende 
Erörterung zunächst ein auffälliges Beispiel an die Hand geben. 
Wenn ich nun, im Gegensatze zu der bislang festgehaltenen 
Konstruktion des Verkoppelungsverfahrens, wie sie sich auf den 
Wortlaut der Gesetze gegründet und von anerkannten Autori- 
täten getragen wird‘, zum Nachweise des vorangestellten Satzes 
8 „Rechtsmittel zweiter Instanz“ S. 25. Fast noch besser passen seine 
Worte in Bd. II S. 373 der „Jahrb. f. Dogmatik“: „Ganze Lehren entstehen 
lediglich unter seinem Einflusse [des praktischen Rechtsbewusstseins] und 
werden annähernd richtig gehandhabt ohne zureichende oder sogar unter 
der Firma einer positiv falschen Theorie; und selbst da, wo theoretische 
Irrthümer zu einer gewissen Herrschaft gelangt sind, pflegt doch das prak- 
tische Rechtsbewusstsein einen ständigen Guerillakrieg wider sie fortzuführen.“ 
* Vgl. darüber HouzarreL, Das Privatrecht im preussischen Aus- 
einandersetzungsverfahren 8. V unten.
	        
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