Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 41 — 
den Versuch machen muss, die auf öffentlichrechtlichem Gebiete 
liegende neuere Lehre über den juristischen Charakter des Zu- 
schlagsurthels und des den Zwangsvergleich bestätigenden 
Gerichtsbescheides auf die ihnen in wichtigen Beziehungen ver- 
wandte Bestätigung eines Verkoppelungsrezesses zu übertragen, 
so mag das zunächst sehr kühn erscheinen — zumal für einen 
Juristen, der nicht in der Praxis des ausserordentlich eigen- 
thümlich gestalteten Verkoppelungsverfahrens steht, die doch 
hier, wie sonst, die besten Lehren gesucht und ungesucht an die 
Hand gibt. Im Grunde aber glaube ich damit nur etwas bis- 
her Versäumtes nachzuholen, also nicht wesentlich Neues zu 
vertheidigen und dadurch zugleich zu einer richtigeren, auch an 
praktischen Folgen nicht armen Auffassung durchzudringen, die 
nur bei dem eben geschilderten Stande der Wissenschaft ver- 
dunkelt blieb — zum Theil übrigens auch eine Folge desselben 
Missstandes war, den GNEIST in diesem Archive (Bd. I 8. 246) 
auf einem anderen Rechtsgebiete beklagte: verwandte Rechtsstoffe 
— prozessualische Verfahren ausserhalb des eigentlichen Civil- 
prozesses® — waren der Bearbeitung verschiedener Behörden, 
den ordentlichen Gerichten bei Zwangsversteigerung und Kon- 
kurs, der Agrarbehörde beim Verkoppelungsverfahren, anvertraut 
und blieben dadurch ohne aufklärende und befruchtende Be- 
ziehung zu einander. Immerhin sind aber auch schon die An- 
sätze zu der in meinem Sinne richtigeren Konstruktion des 
letztgenannten Verfahrens vorhanden und treten besonders in 
dem eben angeführten, gediegenen Buche von HoLZzAPFEL deut- 
lich zu Tage (vergl. Anm. 23). 
Wie abwegig aber andererseits die Folgerungen aus dessen 
landläufiger juristischen Charakterisierung werden, dafür zunächst 
das eben angekündigte Beispiel, das mir schon, gewissermaassen 
5 Denen zum Theil allzu wenig Aufmerksamkeit geschenkt ist, worauf 
ich schon in meinen Erläuterungen zur preussischen Vormundschaftsordnung 
9.5 hinwies. 
nm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.