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den Versuch machen muss, die auf öffentlichrechtlichem Gebiete
liegende neuere Lehre über den juristischen Charakter des Zu-
schlagsurthels und des den Zwangsvergleich bestätigenden
Gerichtsbescheides auf die ihnen in wichtigen Beziehungen ver-
wandte Bestätigung eines Verkoppelungsrezesses zu übertragen,
so mag das zunächst sehr kühn erscheinen — zumal für einen
Juristen, der nicht in der Praxis des ausserordentlich eigen-
thümlich gestalteten Verkoppelungsverfahrens steht, die doch
hier, wie sonst, die besten Lehren gesucht und ungesucht an die
Hand gibt. Im Grunde aber glaube ich damit nur etwas bis-
her Versäumtes nachzuholen, also nicht wesentlich Neues zu
vertheidigen und dadurch zugleich zu einer richtigeren, auch an
praktischen Folgen nicht armen Auffassung durchzudringen, die
nur bei dem eben geschilderten Stande der Wissenschaft ver-
dunkelt blieb — zum Theil übrigens auch eine Folge desselben
Missstandes war, den GNEIST in diesem Archive (Bd. I 8. 246)
auf einem anderen Rechtsgebiete beklagte: verwandte Rechtsstoffe
— prozessualische Verfahren ausserhalb des eigentlichen Civil-
prozesses® — waren der Bearbeitung verschiedener Behörden,
den ordentlichen Gerichten bei Zwangsversteigerung und Kon-
kurs, der Agrarbehörde beim Verkoppelungsverfahren, anvertraut
und blieben dadurch ohne aufklärende und befruchtende Be-
ziehung zu einander. Immerhin sind aber auch schon die An-
sätze zu der in meinem Sinne richtigeren Konstruktion des
letztgenannten Verfahrens vorhanden und treten besonders in
dem eben angeführten, gediegenen Buche von HoLZzAPFEL deut-
lich zu Tage (vergl. Anm. 23).
Wie abwegig aber andererseits die Folgerungen aus dessen
landläufiger juristischen Charakterisierung werden, dafür zunächst
das eben angekündigte Beispiel, das mir schon, gewissermaassen
5 Denen zum Theil allzu wenig Aufmerksamkeit geschenkt ist, worauf
ich schon in meinen Erläuterungen zur preussischen Vormundschaftsordnung
9.5 hinwies.
nm.