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Württemberg auch einen Amtsadel!°. Der Ordensadel und der
Amtsadel in Württemberg erstreckt sich nur auf die Person des
Beliehenen, für den Ordensadel in Bayern müsste man nach dem
Wortlaut des & 5 Bayr. Adelsedikts dasselbe annehmen, doch
dehnt hier die bayerische Praxis (vgl. SEYDEL, Bayr. Staatsrecht,
1. Aufl. Bd. I S. 589) den Adel auch auf die Ehefrau bezw. die
Wittwe des Beliehenen aus. Preussen kennt ebenfalls einen
nur persönlichen Adel: wird eine Frau oder Wittwe geadelt oder
in ihrer Adelsstufe erhöht, so erstreckt sich nach A.L.-R. II 9
& 12 diese Verleihung nicht auf ihre Kinder!!. Aber in allen
diesen Fällen des persönlichen Adels führen der mit dem Adel
Ausgezeichnete und die nicht geadelten Mitglieder seiner engsten
Familie: Ehefrau, Kinder, den bisherigen, ihre Familienzusammen-
gehörigkeit kenntlich machenden Namen fort.
Aehnlich liegt es bei Verleihung oder Erhöhung des erb-
lichen Adels. Diese erstreckt sich nach Gemeinem Recht regel-
mässig, nach Allgemeinem Landrecht ausnahmsweise nicht auch auf
die bereits geborenen Kinder (REYSCHER a. a. OÖ. 8 195 bei Note 4
— A.L.-R. IL 9 8 11); aber wie der beiderseitige Familienstand
zwischen dem geadelten Vater und den nichtgeadelten Kindern
nicht geändert ist, so auch nicht der beiderseitige Name. Ebenso
ist es bezüglich der des Adels nicht theilhaftig gewordenen Aszen-
denten und Geschwister des Geadelten oder in der Adelsstufe
Erhöhten. Zu dem gleichen Ergebniss führt in dem Gebiete des
Rechts von Schleswig-Holstein eine Verordnung vom 15. Juli
1778. Nach dieser sollen, wenn jemand sich mit einer Person
verheirathet, mit welcher er vorher im Konkubinate gelebt hat,
die vor der Kopulation geborenen Kinder an dem adeligen
1° Rangordnung vom 18. Okt. 1821.
11 Aus dieser Vorschrift, sowie für uneheliche Deszendenz aus $ 641
II 2 und Anh. $ 94 ergiebt sich, dass das Allgemeine Landrecht den sog.
Kunkeladel nicht gelten lässt, so wenig wie das Gemeine Recht (EıcHHorn,
Deutsches Privatrecht $ 60) und die übrigen deutschen Partikularrechte.
Archiv für öffentliches Recht. XII. 1. 3