Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Württemberg auch einen Amtsadel!°. Der Ordensadel und der 
Amtsadel in Württemberg erstreckt sich nur auf die Person des 
Beliehenen, für den Ordensadel in Bayern müsste man nach dem 
Wortlaut des & 5 Bayr. Adelsedikts dasselbe annehmen, doch 
dehnt hier die bayerische Praxis (vgl. SEYDEL, Bayr. Staatsrecht, 
1. Aufl. Bd. I S. 589) den Adel auch auf die Ehefrau bezw. die 
Wittwe des Beliehenen aus. Preussen kennt ebenfalls einen 
nur persönlichen Adel: wird eine Frau oder Wittwe geadelt oder 
in ihrer Adelsstufe erhöht, so erstreckt sich nach A.L.-R. II 9 
& 12 diese Verleihung nicht auf ihre Kinder!!. Aber in allen 
diesen Fällen des persönlichen Adels führen der mit dem Adel 
Ausgezeichnete und die nicht geadelten Mitglieder seiner engsten 
Familie: Ehefrau, Kinder, den bisherigen, ihre Familienzusammen- 
gehörigkeit kenntlich machenden Namen fort. 
Aehnlich liegt es bei Verleihung oder Erhöhung des erb- 
lichen Adels. Diese erstreckt sich nach Gemeinem Recht regel- 
mässig, nach Allgemeinem Landrecht ausnahmsweise nicht auch auf 
die bereits geborenen Kinder (REYSCHER a. a. OÖ. 8 195 bei Note 4 
— A.L.-R. IL 9 8 11); aber wie der beiderseitige Familienstand 
zwischen dem geadelten Vater und den nichtgeadelten Kindern 
nicht geändert ist, so auch nicht der beiderseitige Name. Ebenso 
ist es bezüglich der des Adels nicht theilhaftig gewordenen Aszen- 
denten und Geschwister des Geadelten oder in der Adelsstufe 
Erhöhten. Zu dem gleichen Ergebniss führt in dem Gebiete des 
Rechts von Schleswig-Holstein eine Verordnung vom 15. Juli 
1778. Nach dieser sollen, wenn jemand sich mit einer Person 
verheirathet, mit welcher er vorher im Konkubinate gelebt hat, 
die vor der Kopulation geborenen Kinder an dem adeligen 
1° Rangordnung vom 18. Okt. 1821. 
11 Aus dieser Vorschrift, sowie für uneheliche Deszendenz aus $ 641 
II 2 und Anh. $ 94 ergiebt sich, dass das Allgemeine Landrecht den sog. 
Kunkeladel nicht gelten lässt, so wenig wie das Gemeine Recht (EıcHHorn, 
Deutsches Privatrecht $ 60) und die übrigen deutschen Partikularrechte. 
Archiv für öffentliches Recht. XII. 1. 3
	        
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