Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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a priori, die Unrichtigkeit jener Auffassung in’s Licht zu stellen 
scheint, 
Von GLATZEL und STERNEBERG wird in ihren ausgezeich- 
neten Erläuterungen zu dem preussischen Gesetze betr. das Ver- 
fahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten vom 18. Febr. 
1880 (S. 168 Anm. 3) behauptet, dass der Rezess bei Be- 
theiligung bevormundeter Personen der obervormundschaftlichen 
Genehmigung bedürfe — eine Auffassung, von der freilich 
ebenso der Bestätigungsbescheid im Zwangsvergleichsverfahren 
heimgesucht wird®. Sie sagen: „Bezüglich der unter Vormund- 
schaft und Pflegschaft stehenden Betheiligten ist 8 42 No. 5, 
6, 8 der Vormundschafts-O. massgebend.. — Hierbei ist es 
gleichgültig, ob die Vergleiche bei Gelegenheit einer Aus- 
einandersetzung errichtet werden, oder ob die Auseinander- 
setzung selbst rücksichtlich ihres Hauptgegenstandes oder eines 
Nebengeschäfts auf einem Vergleiche beruht.“ Die aus & 42 der 
Vormundschafts-O. angeführten Nummern betreffen aber das 
Erforderniss der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts „zur 
Veräusserung oder Belastung unbeweglicher Sachen, soweit die- 
selbe nicht im Zwangsverfahren gegen den Mündel erfolgt“; 
„zum Erwerb von unbeweglichen Sachen durch lästigen Vertrag“ 
und „zur Abschliessung von Vergleichen, wenn deren Gegen- 
stand unschätzbar oder die Summe von 300 Mark übersteigt“. 
Und nun liegt es doch wohl ohne Weiteres auf der Hand, dass 
auf den, jedenfalls aus verschiedenen rechtlichen Bestand- 
theilen erwachsenden und gebildeten Abschluss des Verkoppelungs- 
verfahrens, auf den „Rezess“ keine dieser Vorschriften, sondern 
am Besten — deren Ausnahme, das „Zwangsverfahren“ 7” passt. 
° Meine Erläuterungen zur preussischen Vormundschaftsordnung Anm. 
21 zu $ 42. — HouızarreL berührt, so viel ich sehe, diesen Punkt nicht. 
’ So bezeichnet das Verkoppelungsverfahren ausdrücklich auch Hoız- 
APFEL a. a. O. 8. 103, 16; und ein Blick auch nur auf die Möglichkeit eines 
doppelten Kontumazialverfahrens nach dem angeführten preussischen Gesetze
	        
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