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a priori, die Unrichtigkeit jener Auffassung in’s Licht zu stellen
scheint,
Von GLATZEL und STERNEBERG wird in ihren ausgezeich-
neten Erläuterungen zu dem preussischen Gesetze betr. das Ver-
fahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten vom 18. Febr.
1880 (S. 168 Anm. 3) behauptet, dass der Rezess bei Be-
theiligung bevormundeter Personen der obervormundschaftlichen
Genehmigung bedürfe — eine Auffassung, von der freilich
ebenso der Bestätigungsbescheid im Zwangsvergleichsverfahren
heimgesucht wird®. Sie sagen: „Bezüglich der unter Vormund-
schaft und Pflegschaft stehenden Betheiligten ist 8 42 No. 5,
6, 8 der Vormundschafts-O. massgebend.. — Hierbei ist es
gleichgültig, ob die Vergleiche bei Gelegenheit einer Aus-
einandersetzung errichtet werden, oder ob die Auseinander-
setzung selbst rücksichtlich ihres Hauptgegenstandes oder eines
Nebengeschäfts auf einem Vergleiche beruht.“ Die aus & 42 der
Vormundschafts-O. angeführten Nummern betreffen aber das
Erforderniss der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts „zur
Veräusserung oder Belastung unbeweglicher Sachen, soweit die-
selbe nicht im Zwangsverfahren gegen den Mündel erfolgt“;
„zum Erwerb von unbeweglichen Sachen durch lästigen Vertrag“
und „zur Abschliessung von Vergleichen, wenn deren Gegen-
stand unschätzbar oder die Summe von 300 Mark übersteigt“.
Und nun liegt es doch wohl ohne Weiteres auf der Hand, dass
auf den, jedenfalls aus verschiedenen rechtlichen Bestand-
theilen erwachsenden und gebildeten Abschluss des Verkoppelungs-
verfahrens, auf den „Rezess“ keine dieser Vorschriften, sondern
am Besten — deren Ausnahme, das „Zwangsverfahren“ 7” passt.
° Meine Erläuterungen zur preussischen Vormundschaftsordnung Anm.
21 zu $ 42. — HouızarreL berührt, so viel ich sehe, diesen Punkt nicht.
’ So bezeichnet das Verkoppelungsverfahren ausdrücklich auch Hoız-
APFEL a. a. O. 8. 103, 16; und ein Blick auch nur auf die Möglichkeit eines
doppelten Kontumazialverfahrens nach dem angeführten preussischen Gesetze