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für eine auf den Rechtsinhalt gerichtete Betrachtung
irgendwie ausdrucksbedürftig sein. Nur muß man sich darüber
klar werden, daß diese ‚Wirkung‘ nicht Ausfluß eines staat-
lichen Imperiums sein kann, das nur der Inhalt jenes
der Staatsperson (in der Exekutive) zuzurechnenden, als Aus-
übung einer Rechtspflicht zu denkenden Tatbestandes_ ist,
sondern daß die Verpflichtung von der Rechtsordnung ausgeht,
die solche Wirkung eben so gut an irgendeinen anderen Tat-
bestand — etwa die Willensäußerung eines Privaten — knüpfen
kann; und daß nach positivistischen Prinzipien für die der
Rechtsordnung unterworfene Person des Staates keinerlei
präsumptio juris spricht, dahingehend, daß ihre Willenserklä-
rung als solche — natürlich ist hier nur von der Exekutive
die Rede — die ,„Kraft‘‘ habe, einseitig Pflichten und Rechte
dritter Personen hervorzurufen. Nur sofern die positive
Rechtsordnung dem Staatsakt solche Wirkung verleiht, kann
die Interpretation sie anerkennen.
Man halte sich aber auch stets gegenwärtig, daß jede
Rechtswirkung zu dem sie begründenden Tatbestand im Ver-
hältnis einer Erkenntnisfolge zum Erkenntnisgrund steht, daß
daher alle von der Rechtsordnung fixierten Vorausse-
tzungen konstatiert sein müssen, wenn eine bestimmte Rechts-
folge als gegeben angenommen werden kann, und daß alle Be-
dingungen rechtslogisch als gleich notwendig, als gleichbe-
deutend oder gleichwertig anzusehen sind. Hat daher die
Rechtsordnung irgendeine Rechtswirkung nicht bloß von einer
Willenserklärung der Staatsperson, sondern auch von einer
inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärung eines anderen
Subjektes (speziell jenes, für welches Pflichten und Rechte
begründet werden sollen) abhängig gemacht, dann sind beide
Willenserklärungen gleichbedeutend, gleich „notwendig; dann
hat aber auch eine materielle Betrachtung nicht die geringste