Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 43 — 
Ausserdem muss es doch höchst auffällig erscheinen, dass man 
eine obervormundschaftliche Prüfung für ein Ergebniss verlangen 
sollte, das durch sorgfältigste und unparteiisch abwägende 
Sachuntersuchung einer anderen Staatsbehörde gewonnen ist; 
wo andererseits ein Vormund (nach preussischem Recht) im 
Civilprozesse mit Verhandlungsmaxime, d. h. mit Selbst- 
verantwortlichkeit für sein Vorbringen an Behauptungen, Rechts- 
behelfen und Beweismitteln, nicht solcher Oberaufsicht unter- 
stebt®; und wo es endlich keineswegs klar ist, wie einerseits denn der 
SS 53, 57 lehrt dasselbe. — Wenn in der folgenden Erörterung die frei- 
willigen Erklärungen, Vereinbarungen und Anträge der Betheiligten mehr 
in den Hintergrund treten, so ist damit ihre Bedeutung und Wichtigkeit 
keineswegs verkannt; der Zweck meiner Beweisführung macht es aber nöthig, 
den Hauptnachdruck auf die Zwangsnatur des Verkoppelungsverfahrens zu 
legen! 
® Die zum Rezesse führenden freiwilligen Erklärungen der Betheiligten 
(s. Anm. 7), die meines Erachtens nur als einseitige, an die Staats- 
behörde gerichtete Willensäusserungen Öffentlich-rechtlicher 
gar als „Vergleich“. So DERNBURG, Preussisches Privatrecht Bd. I S. 483 
(2. Aufl.) und HoLzarreL a. a. O. S.49, 50: „Der Vergleichsbegriff ist mit 
dem Rezess nicht unvereinbar, wenn letzterer von sämmtlichen Betheiligten 
vollzogen ist“; es könne „der Rezess die Natur des Vergleichs allerdings 
haben“: aber es sei „Frage des einzelnen Falles — ob ein Vergleich vor- 
liegt oder nicht“. Im Uebrigen will HorzapreL den Rezess — genauer, wie 
ich eben andeutete, die seine Grundlage bildenden Erklärungen — als „Ver- 
trag“ auffassen (S. 42ff.).. — Nun ist es zwar richtig, dass ein Vergleich 
im Civilprozesse nach der auch im B. G.-B. $ 1822 No. 12 wiederholten Vor- 
schrift der preussischen Vormundschaftsordnung und trotz $ 52 der C.-P.-O. 
zu seiner Gültigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf 
(obwohl auch das nicht unbestritten ist: SEUFFERT, Kommentar, 7. Aufl., zu 
$52; meine Schrift: Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts im Civil- 
prozesse S. 12 Anm. 2 und Erläuterungen zur preussischen Vormundschafts-O. 
8. 65). Von einem derartigen Vergleiche könnte aber doch, obwohl offenbar 
keiner der Betheiligten einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechts- 
verhältniss „im Wege gegenseitigen Nachgebens* (B. G.-B. $ 779) zu 
beseitigen versucht oder sich mit einem anderen „vergleicht“, überhaupt 
nur im „Streitverfahren“ vor der Generalkommission in dessen engeren 
Sinne (vgl. $ 97 Abs. 2 des Gesetzes von 1880 und Schluss des Abschnitts
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.