Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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für eine auf den Rechtsinhalt gerichtete Betrachtung 
irgendwie ausdrucksbedürftig sein. Nur muß man sich darüber 
klar werden, daß diese ‚Wirkung‘ nicht Ausfluß eines staat- 
lichen Imperiums sein kann, das nur der Inhalt jenes 
der Staatsperson (in der Exekutive) zuzurechnenden, als Aus- 
übung einer Rechtspflicht zu denkenden Tatbestandes_ ist, 
sondern daß die Verpflichtung von der Rechtsordnung ausgeht, 
die solche Wirkung eben so gut an irgendeinen anderen Tat- 
bestand — etwa die Willensäußerung eines Privaten — knüpfen 
kann; und daß nach positivistischen Prinzipien für die der 
Rechtsordnung unterworfene Person des Staates keinerlei 
präsumptio juris spricht, dahingehend, daß ihre Willenserklä- 
rung als solche — natürlich ist hier nur von der Exekutive 
die Rede — die ,„Kraft‘‘ habe, einseitig Pflichten und Rechte 
dritter Personen hervorzurufen. Nur sofern die positive 
Rechtsordnung dem Staatsakt solche Wirkung verleiht, kann 
die Interpretation sie anerkennen. 
Man halte sich aber auch stets gegenwärtig, daß jede 
Rechtswirkung zu dem sie begründenden Tatbestand im Ver- 
hältnis einer Erkenntnisfolge zum Erkenntnisgrund steht, daß 
daher alle von der Rechtsordnung fixierten Vorausse- 
tzungen konstatiert sein müssen, wenn eine bestimmte Rechts- 
folge als gegeben angenommen werden kann, und daß alle Be- 
dingungen rechtslogisch als gleich notwendig, als gleichbe- 
deutend oder gleichwertig anzusehen sind. Hat daher die 
Rechtsordnung irgendeine Rechtswirkung nicht bloß von einer 
Willenserklärung der Staatsperson, sondern auch von einer 
inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärung eines anderen 
Subjektes (speziell jenes, für welches Pflichten und Rechte 
begründet werden sollen) abhängig gemacht, dann sind beide 
Willenserklärungen gleichbedeutend, gleich „notwendig; dann 
hat aber auch eine materielle Betrachtung nicht die geringste
	        
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