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mit ihrer Minderheit zwingen zu lassen brauchte, um der Ein-
holung ihrer Genehmigung überhoben zu sein; und dass es
jedenfalls auch für deren Nothwendigkeit beim „Antrage“, also
dem freiwilligen Entschlusse des Vormunds, an einer deutlichen
Gesetzesvorschrift mangelt.
Das Alles ist auch künftig noch nach dem B. G.-B. $ 1821
wegen Artikel 113 des Einf.-G. dazu von Wichtigkeit; mithin
die Feststellung der wahren Natur des Verkoppelungsrezesses
auch demnächst noch von erheblicher Bedeutung. —
Freilich kann nicht verschwiegen werden, dass der Gesetz-
geber selbst insofern einer abweichenden Auffassung gefolgt ist,
als er durch 8 12 des preuss. Gesetzes vom 15. April 1857 (bezw.
8 11 des preuss. Gesetzes vom 27. April 1872) „in allen Aus-
einandersetzungsangelegenheiten — die Vertretung und Wahr-
nehmung der Rechte* der Kirchen, Pfarren, Schulen, Unter-
richts- und Erziehungsanstalten u. s. w., „soweit sie bisher den
Auseinandersetzungsbehörden zustand® — nach den Verord-
nungen von 1817 und 1834 nämlich — jenen Stellen selbst,
also auch der Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden zu-
gewiesen hat. Denn die eben angestellten Erwägungen gegen
deren Nothwendigkeit müssten ja auch für sie gelten. Dagegen
ist aber zu sagen, dass hier allerdings der Buchstabe des Ge-
setzes keinen Zweifel lässt, wo dort, bei den Vormundschaften,
Mangels ausdrücklicher Vorschrift dem Sinne des Verfahrens
nachzugehen war, und sich alsdann kein wahrhaft durchschlagen-
der Grund ergab, dass die Nachprüfung des Vormundschafts-
richters eintreten und damit am Ende doch nur praktisch eine
leere Formalität gefordert werden müsse. Es darf noch Folgen-
des betont werden. Selbst wenn der Gesetzgeber, der doch
auch falschen Lehrmeinungen unterworfen ist, für jenen Fall,
von einer solchen Verkennung beeinflusst, in irriger Schluss-
folgerung eine gewisse Vorschrift aufgestellt hätte, so ist diese
zwar maassgeblich, obwohl sie sich aus dem Wesen der Sache