Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 418 — 
suchung doch nur insoweit nöthig, als der Nachweis ihrer Eigen- 
schaft als eines Rechtsaktes, rechtschaffenden Aktes einer 
Staatsbehörde zu erbringen ist. 
Als Bestandtheile des Verkoppelungsrezesses sind dabei 
streng die Grundlage — im Wesentlichen die in Anm. 8 
bereits bezeichneten freiwilligen Erklärungen der Betheilig- 
ten und die sie ersetzenden Beschlüsse der Behörde — 
und die Rezessbestätigung durch diese selbst als Abschluss 
und Sanktionirung ihres Ergebnisses zu unterscheiden. 
Es wird sich für Erstere dabei herausstellen, dass die 
Lehre, sie bildeten Bestandtheile eines später durch die Behörde 
in ihrer „Bestätigung“ gewissermaassen nur entgegengenommenen 
Vertrages ebenso irrig ist, wie die ja schon fast aufgegebene 
Theorie, Angebot und Zuschlag in der Zwangsversteigerung 
seien Bestandtheile eines Kaufvertrages!!; oder der Zwangs- 
vergleich enthalte vergleichsähnliche Erklärungen der Konkurs- 
gläubiger. Für Letztere, die „Bestätigung“, dass darin mehr 
liege, als eine obrigkeitliche Genehmigung oder Beurkundung, 
nämlich ein selbständiger rechtsschaffender Akt. 
Die dem Verkoppelungsverfahren wesentlichsten Erklärungen 
der Betheiligten — die Anträge auf Eröffnung des Ver- 
fahrens, die desshalb auch von einem bestimmten Augenblicke 
an nicht mehr zurückgenommen werden können !?, und die mit 
der Unterschrift des Rezesses abgegebenen Erklärungen über 
die von der Behörde ausgearbeitete Vertheilung und Neu- 
regulirung — sind als einseitige Erklärungen öffentlich- 
rechtlicher Art in Anm. 8 bereits bezeichnet. Sie richten 
sich nicht an die anderen Betheiligten, schaffen nicht unter 
die Anmerkungen verwiesen — auch auf die Gefahr hin, dass diese dadurch 
zum Theil sehr langathmig werden. 
11 SToBBE 8. a. O. Bd. I $ 92; Kreca-FiscHer, Erläuterungen zur preussi- 
schen Zwangsversteigerungsordnung von 1883, 8.111 (der 1. Aufl.). 
12 Ztschr. f. Landeskulturgesetzgebung Bd. XXX 8.96, Bd. XXVII 
S. 218,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.