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ihnen allen ein (privatrechtliches) Vertragsverhältniss oder gar
eine ganz unerüindliche Eigenthuimsgemeinschaft (HOoLZAPFEL
a. a. O. 8. 42, 111, 66); sondern sie wenden sich an die Staats-
behörde, die nunmehr damit betraut ist, ihres Amtes nöthigen-
falls durch Zwangsverfügungen und obrigkeitliche Festsetzungen
über den Kopf der Betheiligten hin '® zu warten. Insbesondere
geben jene Anträge auf Eröffnung nur den Anstoss oder lösen
das Rad aus, das nunmehr von selbst — „von Amtswegen“ —
das Verfahren fortrollen lässt. Und so sehr in diesem die
gutwillige Uebereinstimmung der Betheiligten mit den
Vorschlägen der Agrarbehörde zu» fördern gesucht wird,
so wenig ist schliesslich ihre Zustimmung erforderlich; so gar
nicht sind alle ihre „vertragsmässigen“ Beschlüsse maassgeblich.
Nicht nur die Betheiligung am Verfahren wird gegen Ablehnende
unter gewissen Voraussetzungen erzwungen; sondern es werden
auch die Widersprüche, die die Betheiligten gegen die wohl-
erwogene, ausgleichende Gestaltung der zu ordnenden Rechts-
verhältnisse erheben, durch „Urtheile“ zurückgewiesen. Es ist‘
daher sehr abwegig und trägt an sich schon das Zeichen der
Verkehrtheit an der Stirn, hier mit der „Fiktion“, dass die be-
treffenden Erklärungen anders, nämlich zustimmend abgegeben
wären, helfen zu wollen. Denn die Verwendung des Fiktions-
begriffes, die wissenschaftlich nur noch als bequeme Ausdrucks-
form für den Gesetzgeber erlaubt ist, enthält eben das Zu-
geständniss, dass etwas unrichtig konstruirt sei, und fristet
auch wohl nur auf diesem Rechtsgebiete noch ihr Dasein. Ja,
man darf sagen, dass Derjenige, welcher sich davon entwöhnt
18 Bei HoLzArrEL a. a. O. S. 47 Anm. 16 wird daher Folgendes zu-
gegeben: „Wird der Rezess durch das Urtheil in wesentlichen Punkten
geändert, dergestalt, dass der abgeänderte Rezess im Verhältniss zu dem
ursprünglichen Entwurfe als ein ganz neuer Vertrag [!?] erscheint, so
verlieren die unter den ursprünglichen Entwurf gesetzten Unterschriften ihre
Bedeutung. Daher ergeht hier das Urtheil auch gegen die Urheber der
abgegebenen Unterschriften.“
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