Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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hat, derartige Erscheinungen des öffentlichen Rechts unter dem 
privatrechtlichen Gesichtswinkel anzusehen, niemals auf jene, 
nach allen Richtungen hin unhaltbare, übrigens auch selbst 
völlig rathlose'!* Vertragstheorie verfallen würde! Uebrigens 
kommen ausser jenen als wesentlich bezeichneten Erklärungen in 
dem unter Umständen sehr verwickelten und Vieles unfassenden 
Verkoppelungsverfahren, wo es ja oft eine Unsumme sich wider- 
streitender Interessen auszugleichen gilt, selbstredend auch noch 
vielfache andere Willenserklärungen vor. Als Beispiel mag der 
Verzicht eines - Betheiligten auf eine gegen seinen Nachbar 
geltend gemachte Grundgerechtigkeit angeführt werden, über die 
zwischen ihnen Streit entstanden war, der dann im Verfahren 
zur richtigen Bestimmung der demnächstigen Rechtslage ge- 
schlichtet werden muss. Derartige Erklärungen und ihre recht- 
liche Bedeutung sollen hier nicht weiter in die Erörterung 
hineingezogen werden: sie beeinflussen das Wesen des Rezesses 
und seiner Bestätigung, soweit es in diesem Zusammenhange dar- 
auf ankommt, in keiner irgendwie abweichenden Weise. 
Richten sich jene anderen Erklärungen aber nur an die 
Behörde selbst (wie die der Streittheile im Civilprozesse!), so ist 
es begreiflich und dient zur Probe für das Gesagte, dass ihnen 
das Gesetz — ganz anders wie bei Privatwillenserklärungen, wo 
das Gegentheil selbstverständlich wäre! — nur eine beschränkte 
Anfechtbarkeit wegen Irrthums gewähren kann, da es offenbar 
nur im äussersten Falle geduldet werden darf, dass dadurch das 
mühsam erreichte, umständliche Ergebniss des ganzen Verfahrens 
in Frage gestellt wird. Auf den verwandten Rechtsgebieten 
14 Rathlos, wie sie so mancher sich aufdrängenden Frage gerecht werden 
solle. Man vgl. solche Verlegenheitsauskünfte bei HoizarreL a. a. O. $ 10. 
— Gegen die Vertragstheorie spricht auch die vom Reichsgerichte (V. Senat) 
im Urtheile vom 27. April 1889 zutreffend gefällte Entscheidung, dass 
Nebenabreden neben dem Rezesse ungültig seien (s. Gruchor's Beiträge 
Bd. XXXIII 8. 1033); Horzarrer’s Erklärung (a. a. O. $ 10 Anm. 26) ist 
ungenügend.
	        
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