Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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ist das anerkannt; ich erinnere nur daran, dass Abs. 1 des 
& 182 der R.-Konk.-O. als einzigen Grund der Anfechtung 
des Zwangsvergleichs „Betrug“ zulässt, und bitte sich zu fragen, . 
ob etwa ein Zuschlagsurtheil wegen „Irrthums“ des Bieters u.s.w. 
angefochten werden könne!®, Je weniger das, Mangels ge- 
nügender gesetzlichen Durchbildung dieses Rechtsstoffes, beim 
Verkoppelungsverfahren Beachtung gefunden hat — obwohl es 
praktisch einleuchtend genug ist! — um so mehr wird es sich 
empfehlen, die scharfdurchdachte Darstellung von Eccıvs (a.a.O. 
Bd. I S. 817) betr. den Konkurs-Zwangsvergleich wörtlich mit- 
zutheilen, deren Anwendbarkeit auf das Besprochene sich von 
selbst ergibt und ihm zu einer um so willkommneren Stütze 
dienen muss, als ich zu einer noch ausführlicheren Polemik im 
Rahmen dieses Abschnitts nicht wohl übergehen kann; und nur 
noch das hinzufügen möchte, dass die einschlagenden Gesetze 
jeder hierher gehörigen Bestimmung entbehren, und die herr- 
schende Ansicht sich nur an einzelne von ihnen gebrauchte 
Worte klammert. „Da es“, sagt Eccıus, „nur auf die rechts- 
15 Es handelt sich in diesem Zusammenhange nicht um etwaige Rechte 
der am Verfahren Nicht-Betheiligten. Der nicht gehörig geladene Eigen- 
thümer kann allerdings, wie das Reichsgericht ausdrücklich anerkannt hat 
(Civilentscheidungen Bd. XI S. 275, Urtheil des V. Senats vom 27. Febr. 1884), 
wenn er aus der öffentlichen Ladung das Aufgebot seines Grundstücks nicht 
ersehen konnte, das Zuschlagsurtheil anfechten und unbekümmert sein Eigen- 
thum in Anspruch nehmen; aber er ist eben auch ausserhalb des Verfahrens 
geblieben. Ebenso steht es im Verkoppelungsverfahren, wenn der von 
der Agrarbehörde als Repräsentant eines betheiligten Grundstücks Zu- 
gezogene, wozu etwa $7 des Grunderwerbs-G. zu vergleichen wäre, nicht 
dessen wahrer Eigenthümer ist (und das um so mehr, als ja bekanntlich dieses 
Verfahren ein Aufgebot mit Ausschlussbescheid nicht kennt). Der nicht zu- 
gezogene wahre Eigenthümer kann auf Grund seines Rechts an der Abfindung 
das Eigenthum trotz dessen Zuweisung an den angeblich Legitimirten diesem 
abfordern — weiteres siehe noch in Anm. 21 — und hat nur anzuerkennen, 
dass der Umtausch und die Neuordnung auch für ihn gilt; für die am Ver- 
fahren Betheiligten aber müssen ganz andere Grundsätze, was die Anfechtung 
des Rezesses anlangt, zur Anwendung kommen!
	        
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