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kräftige Bestätigung des — sogenannten — Vergleichs, nicht
auf die Richtigkeit der Voraussetzungen dieser Bestätigung,
namentlich auch nicht auf die dabei von einem Theile der Gläu-
biger abgegebenen Willenserklärungen ankömmt, so ist es klar,
dass der Zwangsvergleich nicht den Charakter eines Rechts-
geschäfts zwischen dem Gremeinschuldner und den Gläubigern
hat, welches als ein Akt freiwilliger Gerichtsbarkeit vom Gerichte
nur bestätigt wird. Auch wenn der Gemeinschuldner — in
Wahrheit den Vergleichsvorschlag nicht gemacht hat, oder wenn
in Wahrheit nicht die gesetzliche Mehrheit der Gläubiger dafür
gestimmt hat, so kann dies nach Verkündung des bestätigenden
Beschlusses nur durch Rechtsmittel!® gegen denselben geltend
gemacht werden. Die Willensübereinstimmung hat darüber hinaus
keine selbständige Bedeutung, wie solche bei einem der gericht-
lichen Bestätigung unterliegenden Vertrage angenommen werden
müsste. Vielmehr ist der Beschluss des Gerichts als richterliches
Judikat in einem eigentlich prozessualischen Verfahren anzusehen,
in welchem das Recht des Schuldners festgestellt wird, seine
Gläubiger“ u.s. w. „Aus dieser rechtlichen Natur des Beschlusses
ergibt sich, dass für die zustimmenden Erklärungen der einzelnen
Gläubiger nicht diejenigen gesetzlichen Bestimmungen maassgebend
sind, welche feststellen, ob und unter welchen Voraussetzungen
diese Vergleiche zu schliessen befugt sind“ — also z. B. Vor-
münder!!?” Das Zwangsvergleichsverfahren im Konkurse hat, was
ı* 8 174 der Konk.-O.; vorher siehe 88 172, 173 und 8 170 Abs. 2.
17 Diese führt Eccıvs in der Anmerkung a. a. O. ausdrücklich an. Wie
wenig bei ihnen die Vorschriften über obervormundschaftliche Genehmigung
auch im Verkoppelungsverfahren passen, versuchte ich schon in der Ein-
leitung nachzuweisen. — Dieselbe Auffassung vertritt Ecoms übrigens auch
für das Zwangsversteigerungsverfahren, wenn er sagt (Bd. II $ 130 unter
I;®2%: „Wie das Erkenntniss, durch welches ein Zwangsvergleich bestätigt
wird, nur im Falle der berechtigten Annahme des Richters, dass eine ge-
wisse Willenseinigung vorhanden sei, erlassen werden soll, so hat das Zu-
schlagserkenntniss eine Willenseinigung über den Verkauf zur Voraussetzung.
Aber der Mangel dieser Willenseinigung kann auch hier nur durch das