Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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noch beiläufig hervorgehoben sein mag, auch die Aehnlichkeit 
mit dem Verkoppelungsverfahren, dass es auch die Rechte der 
widersprechenden, ja selbst der gar nicht am Konkurse sich be- 
theiligenden (Konkurs-)Gläubiger mitbestimmt und beeinflusst: 
& 178 der Konk.-O. einerseits und Anm. 15 hier andererseits. 
Nur die verhängnissvolle Lehre, die in dem Rezesse, statt 
ihn zunächst in seine Bestandtheile zu zerlegen und nur das 
wirklich in ihm Gefundene, nicht auch Fingirtes zu seiner Kon- 
struktion heranzuziehen, einen Vergleich oder Vertrag erblickte, 
konnte meines Erachtens dazu führen, seine Anfechtung allgemein 
wegen Irrthums oder Betrugs zuzulassen. Dabei wurde nicht 
einmal unterschieden, wer eigentlich sich geirrt haben oder be- 
trogen sein müsse — ob einer oder alle Betheiligten oder die 
Behörde selbst. Hierüber wird man sich wenigstens, nach An- 
leitung der Behandlung auf jenen verwandten Gebieten, Rechen- 
schaft geben müssen, woneben man die Anfechtung an und für 
sich, zumal Angesichts einer lange beobachteten Rechtshand- 
habung, entsprechend dem $ 182 der Konk.-O. als zulässig be- 
handeln möge. Freilich wäre es sehr angebracht, die Anfechtung 
des Rezesses wenigstens nach Abs. 2 dort zu beschränken!?; ja 
überhaupt dies Gebiet etwas näher und gründlicher zu durch- 
forschen, da auch die Formulirung des angeführten $ 182 wenig 
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde über den Zuschlagsbescheid geltend 
gemacht werden. Hier wie dort wird die Willenseinigung nicht neben dem 
sie feststellenden Erkenntniss, sondern als dessen Grundlage gefordert. Die 
Willenseinigung hat also keinen selbständig privatrechtlich erheblichen, keinen 
rechtsgeschäftlichen Charakter. Sie ist auch insofern eine eigenthümliche, 
als das Verfahren unter dem Einflusse des Versteigerungsantrages mittelst 
eines Zwanges gegen die anderen Interessenten zum Zuschlage führen muss“ 
u. 8. W. 
18 Die Anfechtung ist nur zulässig, wenn der Gläubiger ohne Ver- 
schulden ausser Stande war, den Anfechtungsgrund im Bestätigungsverfahren 
[auch in der Beschwerdeinstanz] geltend zu machen.“ Selbst hiervon sieht 
mean im Verkoppelungsverfahren ab, völlig irregeführt durch die Vertrags- 
theorie!
	        
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