Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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befriedigend ist und die mannigfach sich erhebenden Zweifel 
nicht löst!?, 
19 Man vgl. darüber nur den Kommentar von PETERSEN und KLEINFELLER 
(3. Aufl. 1892) S. 529 zu $ 182 und Entsch. des Reichsgerichts in Civil- 
sachen Bd. XXXIX No. 8. — Zur Frage der Anfechtbarkeit des Rezesses 
ist noch Folgendes zu bemerken. Bei HoLzarrEL ist die Anfechtbarkeit a. a. O. 
8 17 besprochen; zu vgl. sind ferner die Reichsgerichtsurtheile in dessen 
Civilentscheidungen Bd. XXII S. 361; Bd. XXIX S. 149; Bd. XXX No. 60 (?); 
in GrucHor’s Beiträgen Bd. XXXV 8.1078; Ztschr. f. Landeskulturgesetz- 
gebung Bd. XXXIII 8.145; Bd. XV S. 431; Evers in Gruchot’s Beiträgen 
Bd. XXI S. 773; und die an diesen Stellen angeführten Erkenntnisse des 
Obertribunals und des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte. 
(Das im preussischen Justizministerialblatte 1861 S. 205 mitgetheilte Urtheil 
des letzteren Gerichtshofes betraf nur einen als „Incidentpunkt* im Civil- 
prozess zu erledigenden Fall.) Das Reichtsgerichtsurtheil vom 9. Jan. 1889 
(Bd. XXI]) spricht von der Anfechtbarkeit des „Rezesses* „wegen Ungültig- 
keit des beurkundeten Rechtsgeschäfts“ (S. 364) als etwas Selbstverständ- 
lichem, hat im Uebrigen aber die Zuständigkeitsfrage im Auge (s. weiter 
unten im Texte); das Urtheil vom 23. Dez. 1891 (Bd. XXIX) nimmt nur auf 
jenes Bezug. Ob auch die Entscheidung im Bd. XXX hierher gehört, ist 
nach dem dort mitgetheilten Thatbestande zweifelhaft. Die Entscheidung 
vom 17. Jan. 1891 (Gruchot Bd. XXXV) erklärt, dass ein bei der Legi- 
timationsprüfung begangener Fehler zur Anfechtung des Rezesses führen 
könne; die Klage auf Ungültigerklärung gehöre aber vor die ordentlichen 
Gerichte, und erst eine dadurch etwa erforderlich werdende Neuregulirung 
stehe der Auseinandersetzungsbehörde zu. Das Urtheil des Oberlandeskultur- 
gerichts vom 13. Nov. 1896 (Bd. XXXIII) bezieht sich auf die erstgenannten 
Reichsgerichtserkenntnisse und erklärt, die ordentlichen Gerichte hätten über 
Gültigkeit oder Ungültigkeit des Rezesses zu befinden, „wenn derselbe wegen 
Irrthums oder mangelnder Legitimation angefochten“ werde. Man vgl. auch 
noch das Obertribunalserkenntniss vom 26. Juni 1856 in Bd. IX der Ztschr. 
f. Landeskulturgesetzgebung S. 259 und dagegen das meiner Ansicht nach 
weit zutreffendere des Revisionskollegs vom 2. März 1855 — ebenda Bd. VIII 
S. 187. Auch dem Reichsgerichtsurtheile vom 17. Jan. 1891 gegenüber mache 
ich darauf aufmerksam, dass hier jedenfalls nur der in Anm. 15 behandelte 
Fall zur Entscheidung stand, dass der wahre Eigenthümer dem als legitimirt 
von der Agrarbehörde Zugezogenen die zugewiesene Abfindung streitig macht, 
ein Fall, der also ebenso gewiss vor das ordentliche Gericht gehörte, wie 
dass dabei von einer Ungültigkeit des „Rezesses“ nicht im Mindesten die 
Rede war. — Ein weiteres kritisches Erörtern dieser wichtigen Fragen unter- 
lasse ich und möchte aus HoLzaPrEL a. a. OÖ. S. 83 nur noch Folgendes an-
	        
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