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Nähere HoLZAPFEL a. a. 0. S. 108ff. gibt, vermittelt in lehr-
reicher Weise und im Ergebnisse zutreffend ein in der Zeitschrift
für Landeskulturgesetzgebung Bd. XXXIL S. 118 mitgetheiltes
Reichsgerichtserkenntniss des V. Senats vom 18. Juni 1892 in dem
besonderen Falle einer inzwischen eingetretenen Zwangsversteige-
rung des alten Grundstücks durch die im Ausdrucke allerdings
wohl verfehlte Anwendung des Begriffs der „res litigiosa“ *.
geladenen, wahren Eigenthümer nicht ausschliesst?! Und das, wo jenes ein
öffentliches Aufgebot überall nicht kennt! — Am besten scheint mir die hier
gebilligte Ansicht in der bei JoHow a. a. OÖ. Bd. XI S. 105 mitgetheilten
Beschwerde der Generalkommission zu M(erseburg) begründet zu sein; nur
ist auch hier der besondere Fall nicht genügend beachtet, wo es sich um
Ausweisung von Eigenthum aus der Verkoppelungsmasse an Jemanden (z.B.
die politische Gemeinde — s. die Beispiele dafür später) handelt, der mit
eingeschlossenem Grundeigenthum gar nicht betheiligt war. Das dazu ver-
wandte Eigenthumsstück eines nichtzugezogenen Eigenthümers ist unbedingt
verloren, und der rezessmässige Empfänger wird unwiderruflicher Eigenthümer,
weil jener ja überhaupt das Ergebniss des Verfahrens, also auch in dieser
Hinsicht für sich anerkennen muss. Auch hier gilt es also, die nöthigen
Unterscheidungen zu machen, was immer und immer wieder bei Ent-
wicklung juristischer Lehren gesagt werden muss — und ganz besonders bei
der Zergliederung eines an rechtlichen und thatsächlichen Vorgängen so
reichen Verfahrens, wie das der Verkoppelung! — Anders steht es auch,
jedoch entsprechend dem Hauptgrundsatze, dass am Ergebnisse des Ver-
fahrens auch für den Nichtzugezogenen festgehalten werde, dann, wenn es
sich um Feststellung dinglicher Rechte handelt, deren Neuordnung das
Verfahren dienen soll, z. B. wo ein als betheiligt von der Generalkommission
Behandelter gegen einen Anderen Klage auf Anerkennung einer bei der
Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Grundgerechtigkeit erhoben hat.
Hier muss das durch die Behörde im Verfahren selbst (s. darüber später)
gefundene Ergebniss unbedingt auch für den etwa sich ausweisenden wahren
Eigenthümer (des früheren herrschenden Grundstücks) maassgeblich bleiben,
während allerdings die Entscheidung eines etwaigen Streits unter zwei Per-
sonen, wer von ihnen der für's Verfahren legitimirte Eigenthümer sei,
eben nur für dieses Bedeutung hätte. — Theilte man übrigens die Ansicht
von der stärker wirkenden Kraft des Verkoppelungsverfahrens, so wiese man
damit um so mehr der Rezessbestätigung eine rechtsschaffende Kraft zu!
Für die Zukunft ist Satz 2in Art. 113 des Einf.-G. zum B. G.-B. zu beachten.
22 Der richtige Kern dieser Ansicht besteht darin, dass die Heran-
ziehung zur Verkoppelung während der Dauer des Verfahrens für das be-