— 429 —
Der Ausgangspunkt für solche Rechtswirkung ist der $ 169
der Verordnung von 1817: .... „Der... von der Generalkommission
bestätigte Rezess hat ‘die Wirkung einer gerichtlich bestätigten
Urkunde. Es bedarf dessen Verlautbarung vor dem Richter der
Sache nicht weiter, und es kann auf dessen Grund die Exekution
verfügt werden“; und die bereits angeführte Kabinetsordre:
„Die... bestätigten Rezesse [sind] auch gegen diejenigen
Personen gültig und exekutorisch, welche die bei dem betreffenden
(reschäfte betheiligten Grundstücke erst nach bewirkter Voll-
ziehung des Rezesses von dem zu jener Zeit im Hypothekenbuche
eingetragenen Eigenthümer erwerben.“
Man streitet nun darüber, ob der Rezess hiernach ein Ur-
theil sei oder doch urtheilsähnlich wirke. Ich halte das für
müssig; denn es kann nach dem bisher Erörterten doch darüber
wohl kein Zweifel sein, dass die Bestätigung des Rezesses,
d. h. also des Ergebnisses der Erklärungen der Betheiligten,
ihrer durch Urtheil festgestellten Verpflichtungen und der Ver-
pflichtungen der zwangsweise zum Verfahren Herangezogenen, ein
Akt der Staatsgewalt ist, der gewiss kein „Urtheil“ ist, aber
ebenso gewiss dem Zuschlagsurtheil und der Zwangsvergleichs-
bestätigung seinem Wesen nach durchaus gleichsteht??®. Kraft
treffende Grundstück eine Art von öffentlichrechtlicher dinglichen Belastung
schafft. Deren Wirkung — dieser Zusatz mag hier noch gestattet sein —
ist auch noch nach der deutschen Zwangsversteigerungsordnung möglich, die
bei ihrer Vorschrift über den lastenfrei erfolgenden Zuschlag ($$ 52, 91,
92, Einf.-G. $ 9) die rechtsnothwendig übergehenden Öffentlich-rechtlichen
Lasten nur nicht ausdrücklich erwähnt, deren Rückstände, z. B. also die
Verkoppelungskosten! nach $ 10 No. 3 aber zur Einforderung zu bringen
gebietet und dadurch deren Uebergang auf den Ersteher verhindert. Da
jene Wirkung übrigens jetzt schon nach Landesrecht anzuerkennen ist, so
liesse sich demnächst dafür auch $2 des Einf.-G4. zur Zwangsversteigerungs-
ordnung und Art. 113 des Einf.-G. zum B. G.-B. anrufen.
23 Djieser Auffassung steht denn auch Horzarrkı a. a. O. 8. 16 durch-
aus nahe; sie träte vielleicht noch schärfer hervor, wenn seine Schrift nicht
eben das „Privatrecht im preussischen Auseinandersetzungsverfahren“ dar-
stellen sollte. Nicht allein, dass er, wie auch bereits angeführt wurde