Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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durchaus auf dem richtigen Wege, wenn sie erklärte, die 
(Genehmigung des Auseinandersetzungsplanes sei mehr, als die 
Annahme eines Vergleichs, und unterstelle kein Kontrakt- 
verhältniss; enthalte vielmehr — diese wichtigen Worte fehlen 
bei HoLzAaprEL! — ein im Prozessverfahren abgegebenes 
„Zugeständniss“, für das die Beobachtung der betreffenden 
Prozessvorschriften genügten. Man sieht also eine deutliche 
Annäherung an die von mir vertheidigte Auffassung! 
Eine weitere Prüfung ergibt dann noch, dass es sich bei 
der Rezessbestätigung nicht um einen richterlichen, sondern ver- 
waltungsrechtlichen Akt, um einen Entschluss der Agrarbehörde 
als einer Verwaltungsstelle handelt. Ich schliesse das aus ihrer 
Stellung in dem Verfahren, über das ich trotz der nicht geringen 
Schwierigkeiten, die sich dabei dem nicht ständig damit Befassten 
entgegenstellen, folgende Uebersicht nach den Gesetzen und der 
mir zugänglichen Literatur, insbesondere den (GLATZEL’schen Ar- 
beiten zu geben versuchen will. 
Wie das Konkursverfahren, dem für das hier Besprochene 
schon die Parallele der Zwangsvergleichsbestätigung entnommen 
werden konnte, nicht ein geschlossenes, bestimmt abgegrenztes 
Prozessverfahren ist; vielmehr eine Reihe gerichtlicher Prozeduren 
und rein wirthschaftlicher, auf die Versilberung und gleiche Ver- 
theilung der Masse abzielender, vom Gerichte nur kontrollirter 
Maassnahmen enthält, so und ähnlich das Verkoppelungsverfahren. 
Die Thätigkeit der Agrarbehörde und ihres örtlichen Vertreters, 
des sog. Spezialkommissars, ist dabei eine verwaltende und eine 
richterliche — letzteres sogar auf Grund des $ 14 No. 2 
Autonomie denselben Quellen entspringt wie die Observanz.“ — Ueber die 
Frage, ob die Bezeichnung der Rezesssatzungen als „objektives* Recht zu- 
treffend ist, muss freilich später noch gesprochen werden. — Bemerkens- 
werth ist es übrigens, dass gerade die älteren Revisionskollegsentscheidungen 
— die obige von 1848 und die in Anm. 19 angeführte von 1855 — so viel 
mehr den öffentlichrechtlichen Standpunkt einnehmen; es scheint später ein 
-Umschwung in den Auffassungen eingetreten zu sein.
	        
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