Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der deutschen G.-V. in Verbindung mit $ 13 dort und $ 3 Abs. 2 
des Einf.-G. zur C.-P.-O., in sehr ausgedehntem Maasse, in Folge 
der dem Verfahren beigelegten „vis attractiva“ und die dadurch 
mannigfach hineingezogenen „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ 
(vgl. Anm. 21 Abs. 2). 
Das die deutsche Civilprozessordnung für das Verkoppelungs- 
verfahren einführende Gesetz von 1880 ordnet nun aber — dieser 
Sachlage durchaus entsprechend! — nur einen Theil der Ver- 
fahrensvorschriften, im Wesentlichen nämlich die des sog. „Streit- 
verfahrens“ (im weiteren Sinne — s. u.) und hält, neben diesen 
seinen eigenen Vorschriften, nach $ 11 für die „Instruktion des 
Rechtsstreits® auch noch die alten Vorschriften des $ 104 der 
Verordnung von 1817 und des $& 17 derjenigen von 1834 auf- 
recht, wo es im letzteren ausdrücklich heisst: „Es ist also gar 
nicht erforderlich, dass eine Partei gegen die andere als Kläger 
auftrete, vielmehr muss sich jede derselben auf die von Seiten des 
Kommissars zu ihrer Erklärung gestellten Punkte einlassen, und 
wenn sie sich dem versagt, die Nachtheille der Kontumazial- 
instruktion gewärtigen.“ Hiernach wird man — in Ueberein- 
stimmung mit dem Urtheil des Öberlandeskulturgerichts, das 
Bd. XXIX S. 98 der citirten Zeitschrift mitgetheilt ist — sogar 
sagen dürfen, dass alle Streitigkeiten und Widersprüche Be- 
theiligter und am Verfahren Nichtbetheiligter ohne Vertheilung 
von Parteirollen und Anwendung der prozessualischen Formen 
des Gesetzes von 1880 instruirt und entschieden werden könnten; 
dass aber allerdings da, wo der einzelne Betheiligte oder Nicht- 
betheiligte, um ein besonderes Recht im Verfahren geltend zu 
machen, einen bestimmten Gegner oder auch deren mehrere vor 
sich sieht, der Streit zwischen ihnen sozusagen naturgemäss die 
Prozessform des Gesetzes von 1880 annimmt, und diese ihm dann 
nicht vorenthalten werden darf, insbesondere auch noch wegen der 
dann allein gegebenen, freilich im Uebrigen daneben von anderen 
Voraussetzungen abhängigen Möglichkeit, Revision beim Reichs-
	        
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