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der deutschen G.-V. in Verbindung mit $ 13 dort und $ 3 Abs. 2
des Einf.-G. zur C.-P.-O., in sehr ausgedehntem Maasse, in Folge
der dem Verfahren beigelegten „vis attractiva“ und die dadurch
mannigfach hineingezogenen „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“
(vgl. Anm. 21 Abs. 2).
Das die deutsche Civilprozessordnung für das Verkoppelungs-
verfahren einführende Gesetz von 1880 ordnet nun aber — dieser
Sachlage durchaus entsprechend! — nur einen Theil der Ver-
fahrensvorschriften, im Wesentlichen nämlich die des sog. „Streit-
verfahrens“ (im weiteren Sinne — s. u.) und hält, neben diesen
seinen eigenen Vorschriften, nach $ 11 für die „Instruktion des
Rechtsstreits® auch noch die alten Vorschriften des $ 104 der
Verordnung von 1817 und des $& 17 derjenigen von 1834 auf-
recht, wo es im letzteren ausdrücklich heisst: „Es ist also gar
nicht erforderlich, dass eine Partei gegen die andere als Kläger
auftrete, vielmehr muss sich jede derselben auf die von Seiten des
Kommissars zu ihrer Erklärung gestellten Punkte einlassen, und
wenn sie sich dem versagt, die Nachtheille der Kontumazial-
instruktion gewärtigen.“ Hiernach wird man — in Ueberein-
stimmung mit dem Urtheil des Öberlandeskulturgerichts, das
Bd. XXIX S. 98 der citirten Zeitschrift mitgetheilt ist — sogar
sagen dürfen, dass alle Streitigkeiten und Widersprüche Be-
theiligter und am Verfahren Nichtbetheiligter ohne Vertheilung
von Parteirollen und Anwendung der prozessualischen Formen
des Gesetzes von 1880 instruirt und entschieden werden könnten;
dass aber allerdings da, wo der einzelne Betheiligte oder Nicht-
betheiligte, um ein besonderes Recht im Verfahren geltend zu
machen, einen bestimmten Gegner oder auch deren mehrere vor
sich sieht, der Streit zwischen ihnen sozusagen naturgemäss die
Prozessform des Gesetzes von 1880 annimmt, und diese ihm dann
nicht vorenthalten werden darf, insbesondere auch noch wegen der
dann allein gegebenen, freilich im Uebrigen daneben von anderen
Voraussetzungen abhängigen Möglichkeit, Revision beim Reichs-