Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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„Streitverfahrens® im eigentlichsten Sinne, für das man 
desshalb das kontradiktorische Verfahren im Grossen und Ganzen 
in der Form des ordentlichen Prozesses nach Eintritt der deutschen 
Justizorganisation von 1879 hat geglaubt einführen zu müssen, 
wird man vielleicht sogar die eigentlich richterliche Thätigkeit 
der Generalkommission zu beschränken haben. 
„Streitverfahren® in einem weiteren Sinn (vgl. GLATZEL 
a. &. OÖ. S. 315) nennt man aber auch die Erledigung von Wider- 
sprüchen gegen die Einleitung des Verfahrens, die Feststellung 
des Planes und gegen den Entwurf des das Verfahren endgültig 
abschliessenden Rezesses; sie erfolgt durch Bescheide, die „Ur- 
theile* genannt werden, oder „Versäumnissurtheile* — nach 8 57 
des Gesetzes von 1880 —, wenn sie auf Ausschluss solcher 
Widersprüche ergehen“, und durch Berufung oder Einspruch 
anfechtbar sind. 
Diese auf dem Gebiete der sog. „Landeskultursachen* er- 
gehenden „Urtheile* mag man nun, da sie ja vielfach auch über 
bestrittene Rechte mit befinden, immerhin noch als Stück der 
richterlichen Thätigkeit der Agrarbehörde ansehen wollen. 
Erfolgt dann aber endlich auf ihrer Grundlage, auf Grund 
der Erklärungen der Betheiligten und der Maassnahmen der Be- 
hörde selbst der davon durchaus zu trennende, gewissermaassen 
*° Aehnlich das Zuschlagsurtheil, das im Uebrigen der Rezess- 
bestätigung gleichzustellen ist, im preussischen Zwangsversteigerungs- 
verfahren, das in der deutschen Zwangsversteigerungsordnung wieder zum 
„Beschlusse“ geworden ist. Das Rechtsmittel dagegen heisst richtiger Be- 
schwerde, und $ 99 am letztgedachten Orte hat die sehr richtige Vor- 
schrift, weil hier „Parteien“ fehlen: „Erachtet das Beschwerdegericht eine 
Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als 
Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.“ Es scheint mir, 
dass sich diese Bestimmung wörtlich auf dies nicht eigentliche „Streit- 
verfahren“ der Verkoppelung übertragen liesse, und dass auch hier Be- 
schwerde und Berufung konkurriren kann: vgl. Anm. zu $ 245 bei GLATZEL 
und STERNEBERG a. a. O. und wegen der charakteristischen Kostenvorschrift 
8 885 No. 2 dort (ein „Streiten“ findet nicht statt!).
	        
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