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„Streitverfahrens® im eigentlichsten Sinne, für das man
desshalb das kontradiktorische Verfahren im Grossen und Ganzen
in der Form des ordentlichen Prozesses nach Eintritt der deutschen
Justizorganisation von 1879 hat geglaubt einführen zu müssen,
wird man vielleicht sogar die eigentlich richterliche Thätigkeit
der Generalkommission zu beschränken haben.
„Streitverfahren® in einem weiteren Sinn (vgl. GLATZEL
a. &. OÖ. S. 315) nennt man aber auch die Erledigung von Wider-
sprüchen gegen die Einleitung des Verfahrens, die Feststellung
des Planes und gegen den Entwurf des das Verfahren endgültig
abschliessenden Rezesses; sie erfolgt durch Bescheide, die „Ur-
theile* genannt werden, oder „Versäumnissurtheile* — nach 8 57
des Gesetzes von 1880 —, wenn sie auf Ausschluss solcher
Widersprüche ergehen“, und durch Berufung oder Einspruch
anfechtbar sind.
Diese auf dem Gebiete der sog. „Landeskultursachen* er-
gehenden „Urtheile* mag man nun, da sie ja vielfach auch über
bestrittene Rechte mit befinden, immerhin noch als Stück der
richterlichen Thätigkeit der Agrarbehörde ansehen wollen.
Erfolgt dann aber endlich auf ihrer Grundlage, auf Grund
der Erklärungen der Betheiligten und der Maassnahmen der Be-
hörde selbst der davon durchaus zu trennende, gewissermaassen
*° Aehnlich das Zuschlagsurtheil, das im Uebrigen der Rezess-
bestätigung gleichzustellen ist, im preussischen Zwangsversteigerungs-
verfahren, das in der deutschen Zwangsversteigerungsordnung wieder zum
„Beschlusse“ geworden ist. Das Rechtsmittel dagegen heisst richtiger Be-
schwerde, und $ 99 am letztgedachten Orte hat die sehr richtige Vor-
schrift, weil hier „Parteien“ fehlen: „Erachtet das Beschwerdegericht eine
Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als
Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.“ Es scheint mir,
dass sich diese Bestimmung wörtlich auf dies nicht eigentliche „Streit-
verfahren“ der Verkoppelung übertragen liesse, und dass auch hier Be-
schwerde und Berufung konkurriren kann: vgl. Anm. zu $ 245 bei GLATZEL
und STERNEBERG a. a. O. und wegen der charakteristischen Kostenvorschrift
8 885 No. 2 dort (ein „Streiten“ findet nicht statt!).