— 435 —
darüber schwebende Abschluss des Verfahrens in der sie alle zu-
sammenfassenden behördlichen Rezessbestätigung, an die sich
die oben dargestellten Rechtsfolgen erst anknüpfen,
so liegt in diesem besonderen Beschlusse ein rein verwaltungs-
rechtlicher Akt?”. Gegen ihn ist daher, — wie sonst, abgesehen
von obigen Fällen, auf dem Gebiete der Landeskultursachen über-
haupt, — nur noch die Verwaltungs- (und die Disziplinar-)
beschwerde (auch im Gegensatze zu den zu Anfang der Anm. 25
erwähnten Beschwerden; an die Generalkommission und) an den
Minister für Landwirthschaft gegeben, welch Letzterer sie aber
dem Oberlandeskulturgerichte zur Erledigung überweisen kann °®.
Die Rezessbestätigung ist also kein Urtheil im civilrechtlichen
Sinne, insbesondere auch kein Urtheil der Generalkommission als
richterliche Behörde; sondern deren rechtsschaffende Ent-
schliessung als einer Verwaltungsbehörde, die sich nur,
je nach Lage des Falles, ausser auf die (freiwilligen) Anträge
und Erklärungen der Betheiligten, entweder auf Urtheile stützt,
die von ihr im eigentlichen Streitverfahren als richterliche Be-
hörde erlassen sind, oder auf Bescheide, die, gleichfalls „Urtheile“
genannt und ausserhalb des (eigentlichen) Streitverfahrens
(zwischen einzelnen Gegnern) erlassen, Anträge und Widersprüche
der Betheiligten erledigen oder deren fehlende Beistimmungs-
erklärungen für unbeachtlich erklären.
Die in diesem Abschnitt unternommene Beweisführung scheint
mir damit erschöpft zu sein; sie genügt aber noch nicht, um den
27 Ueber die Möglichkeit einer rechtsschaffenden Thätigkeit auf
diesem Gebiete s. @. MEYER, Verwaltungsrecht Bd. I S. 56, 57. Die Rezess-
bestätigung ist ein praktisch in einer kurzen, inhaltlich freilich desto reicheren
Formel sich darstellender Beschluss der Generalkommission!
28 Dieses tritt also ausserdem als Berufungsinstanz für alle von der
Generalkommission als erster Instanz erlassenen „Urtheile* des streitigen
oder nicht streitigen Verfahrens ein und entscheidet endgültig in ersterem,
soweit die an’s Reichsgericht gehende Revision unzulässig ist. Vgl. noch
GLATZEL a. a. O. S. 288ff. — Eine Beschwerde gegen die Rezessbestätigung
kann natürlich nicht mehr an die Generalkommission gehen!
28*