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an die Spitze der Abhandlung gestellten Satz zu erweisen. Wäre
die Rezessbestätigung nur dieses; stände sie nur jener Art von
Grerichtsbescheiden gleich, so würde daraus noch immer nicht
herzuleiten sein, dass später der Civilprozessrichter von Amts-
wegen den Rezess bei Entscheidungen über einschlagende Rechts-
verhältnisse zu berücksichtigen hätte. Es muss ihm also noch
eine weitere Eigenschaft zukommen, eine durch die Bestimmung
und den Inhalt des Verkoppelungsverfahrens hervorgerufene
Eigenart, durch die er in gewissen Grenzen „sui tantum generis“
ist. Und deren Darlegung soll nunmehr der folgende Abschnitt II
gewidmet sein.
II.
Wenn dargethan werden soll, dass der Verkoppelungsrezess
als Rechtsakt einer Staatsbehörde kraft seiner Eigenart in späteren
Civilprozessen über die von ihm geordneten Rechtsverhältnisse von
Amtswegen zu berücksichtigen ist, so ist dies aus seiner be-
sonderen Zweckbestimmung abzuleiten, die also noch des
Weiteren zu erörtern bleibt. Sie ergibt sich aber im Wesent-
lichen aus der Stellung der Behörde, die ihn erlässt.
Die „bestätigende“ Generalkommission hat zunächst die Auf-
gabe, den Betheiligten bei ihren gütlichen Vereinbarungen über
die Auseinandersetzung ihre sachverständige Hülfe und Ver-
mittlung angedeihen zu lassen und deren künftige Rechtsverhält-
nisse am Grundeigenthum auf dieser Unterlage oder nöthigenfalls
kraft ihres Zwangsrechts neuzugestalten und deutlich zu be-
urkunden. Sie geht also, wie beim Zuschlagsurtheil und bei der
Ziwangsvergleichsbestätigung, auf Feststellung (und Sicherung) der
Rechte einzelner Personen; dann aber auch darüber hinaus
auf deren Einreihung und Einfügung in die zugleich vom ge-
meinsamen und vom öÖffentlichrechtlichen Interessen-
standpunkte geordneten Rechtsverhältnisse der betreffenden
'Feldmark. Die von ihr geschaffenen Rechte liegen ja auch, wie
das in Anm. 24 angeführte Urtheil des Oberverwaltungsgerichts