Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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das Recht des Fischfangs, insbesondere in den Mühlengräben, 
und das Uferbegangsrecht. Die Betheiligten übernehmen sodann 
die von der Regierung auf die einzelnen, neuerworbenen Grund- 
stücke berechnete Grundsteuer. Schliesslich werden auch wohl 
noch gemeinschaftliche „Deputirte für alle künftig noch vor- 
handenen gemeinschaftlichen Angelegenheiten“ bestellt, mit der 
Befugniss, „Vergleiche aller Art zu schliessen und Rezesse zu 
vollziehen, bei vorkommenden Rechtsstreitigkeiten Eide zu er- 
lassen und für geschworen anzunehmen; Entscheidungen in Em- 
pfang zu nehmen, Anträge im Grundbuche zu stellen“ u. s. w. 
Ueberblickt man das Ganze, so wird also auf Grund land- 
wirthschaftlich-sachverständiger Erwägungen nicht nur die Eigen- 
thumsvertheilung der verkoppelten Grundfläche neu geregelt, 
auch sonst eine Reihe bestehender Privatrechte aufgehoben oder 
neubegründet, sondern es werden kraft des Ausspruchs der 
Agrarbehörde die in’s Einzelne den gegebenen örtlichen Verhält- 
nissen angepassten Nachbarberechtigungen — was Vorfluth, Be- 
schattung durch Nachbarbäume, Grundgerechtigkeiten u. s. w. 
anlangt — aufgestellt, gemeinsames Eigenthum und gemeinsame 
Berechtigungen geschaffen und der Benutzung der Einzelnen unter 
Aufsicht der dazu gewählten genossenschaftsartigen Organe oder 
der Ortsbehörde überwiesen und zugleich die Pflicht zur Unter- 
haltung, zu Bau und Besserung geregelt u.s.w. An die Stelle ört- 
licher Zufälligkeit und allmählich gewordener Willkürlichkeit tritt 
im Interesse einer regelrechten Bewirthschaftung eine planmässige, 
wohldurchdachte und -geprüfte Neuordnung. Es wird nicht nur ein 
übersichtlicher und beweisbarer Rechtszustand hergestellt, sondern 
es werden auch Rechte neu geschaffen, die nur zum Theil privat- 
rechtlicher, vielfach hingegen öffentlichrechtlicher Natur sind, wie 
jenes Mitanrecht auf die Tränke und die gemeinsamen Lehm- und 
Sandgruben — mithin ein Rechtszustand, der bei künftigen nach- 
barlichen Streitfällen nicht übersehen werden darf, soll nicht unter 
Umständen der wohldurchgeführte Plan in argeVerwirrung gerathen.
	        
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