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das Recht des Fischfangs, insbesondere in den Mühlengräben,
und das Uferbegangsrecht. Die Betheiligten übernehmen sodann
die von der Regierung auf die einzelnen, neuerworbenen Grund-
stücke berechnete Grundsteuer. Schliesslich werden auch wohl
noch gemeinschaftliche „Deputirte für alle künftig noch vor-
handenen gemeinschaftlichen Angelegenheiten“ bestellt, mit der
Befugniss, „Vergleiche aller Art zu schliessen und Rezesse zu
vollziehen, bei vorkommenden Rechtsstreitigkeiten Eide zu er-
lassen und für geschworen anzunehmen; Entscheidungen in Em-
pfang zu nehmen, Anträge im Grundbuche zu stellen“ u. s. w.
Ueberblickt man das Ganze, so wird also auf Grund land-
wirthschaftlich-sachverständiger Erwägungen nicht nur die Eigen-
thumsvertheilung der verkoppelten Grundfläche neu geregelt,
auch sonst eine Reihe bestehender Privatrechte aufgehoben oder
neubegründet, sondern es werden kraft des Ausspruchs der
Agrarbehörde die in’s Einzelne den gegebenen örtlichen Verhält-
nissen angepassten Nachbarberechtigungen — was Vorfluth, Be-
schattung durch Nachbarbäume, Grundgerechtigkeiten u. s. w.
anlangt — aufgestellt, gemeinsames Eigenthum und gemeinsame
Berechtigungen geschaffen und der Benutzung der Einzelnen unter
Aufsicht der dazu gewählten genossenschaftsartigen Organe oder
der Ortsbehörde überwiesen und zugleich die Pflicht zur Unter-
haltung, zu Bau und Besserung geregelt u.s.w. An die Stelle ört-
licher Zufälligkeit und allmählich gewordener Willkürlichkeit tritt
im Interesse einer regelrechten Bewirthschaftung eine planmässige,
wohldurchdachte und -geprüfte Neuordnung. Es wird nicht nur ein
übersichtlicher und beweisbarer Rechtszustand hergestellt, sondern
es werden auch Rechte neu geschaffen, die nur zum Theil privat-
rechtlicher, vielfach hingegen öffentlichrechtlicher Natur sind, wie
jenes Mitanrecht auf die Tränke und die gemeinsamen Lehm- und
Sandgruben — mithin ein Rechtszustand, der bei künftigen nach-
barlichen Streitfällen nicht übersehen werden darf, soll nicht unter
Umständen der wohldurchgeführte Plan in argeVerwirrung gerathen.