— 442 ° —
den Parteien obliege und zustehe, den anderen zu setzen, dass
der Richter im Civilprozesse auch sonstige Thatumstände zur
Grundlage seines Urtheils zu machen habe, wenn und soweit ihn
das öffentliche Recht — möge im Uebrigen sich dessen ein-
schlagende Vorschrift innerhalb oder ausserhalb der Prozess-
ordnung finden — dazu verpflichtet, ohne dass dabei der freilich
auch hier unter Umständen mögliche Verzicht einer Partei in
Betracht zu ziehen wäre.
Ich beabsichtige nun keineswegs, diesen allgemeinen und weit-
reichenden Satz an dieser Stelle zu beweisen, glaube in ihm aber
die zusammenfassende Regel erblicken zu dürfen, deren einzelner
Ausfluss sich in obiger Wirkung des Verkoppelungsrezesses im
späteren Civilprozesse zeigt; und die für einen anderen, ähnlichen
Anwendungsfall kein Geringerer wie wiederum O. v. BüLow
vertheidigt hat. Wenn er nämlich in seiner Abhandlung im
„Archiv für civilistische Praxis® Bd. LXXXIII die Lehre von
der von Amtswegen zu beachtenden Rechtskraft des Civilurtheils
in glänzender und bekanntlich auch erfolgreicher®® Weise ver-
theidigt; dabei freilich bislang die hier von mir gezogene Schluss-
folgerung nicht ausdrücklich gemacht hat?!, sondern sich auf den
Nachweis beschränkt, dass jene kraft öffentlichen Rechts zu be-
rücksichtigen und der Parteiverfügung im Prozesse entzogen sei,
so weist doch seine Ansicht unzweifelhaft auf einen gemeinsamen
Mittelpunkt, eben den obigen allgemeinen Satz hin und gewährt
5° Man vgl. $ 191 des I. Entwurfs zum B. G.-B. und Anmerkung zu
$ 195 im LI. Entwurfe; Österr. Prozess-G. $ 411 Abs. 2: „Die Rechtskraft
des Urtheils ist von Amtswegen zu berücksichtigen“, und dazu Oester-
reichische Gerichtszeitung 1897 No. 9 (Stein).
sı S. 19 Anm. 22, 117ff., 131 a. a. OÖ. Insbesondere erledigt S. 136
nur die Frage, wie ein derartig unbedingt wirkender Sachverhalts-Bestand-
theil zu behandeln ist, wenn irgend eine der Parteien ihn vorgebracht und in
den Prozess eingeführt hat. Vermuthlich ist die Erörterung, was zu ge-
schehen habe, wenn dies nicht der Fall sei, der beabsichtigten Fortsetzung
seiner Abhandlung vorbehalten.