Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der von mir vertheidigten wie von selbst durch ihre verwandte 
Begründung eine willkommene Unterstützung. In der That lässt 
sie sich zum Theil wörtlich übertragen. So, wenn BüLow u. A. 
bemerkt (8. 30 a. a. O.), dass die Rechtskraft des Civilurtheils, 
obwohl sie auf den Privatrechtszustand einwirke, doch in ihrem 
Grunde nicht privatrechtlich, sondern püblizistisch geartet; dass 
ihre Aufrechterhaltung nicht durch die Berücksichtigung der 
Privatinteressen, sondern durch die Staatsraison diktirt und 
eine Anforderung der utilitas publica sei. Wenn er ferner (S. 63) 
von der rechtlichen Bedeutung dieses Staatsaktes spricht, der den 
Abschluss und den Hauptzweck des ganzen Üivilprozessinstitutes 
bilde, dessen Unverbrüchlichkeit?? eine staatliche Nothwendigkeit 
sei (S. 66) und weiterhin (S. 133) — was für das hier Erörterte 
von besonderer Wichtigkeit ist — vor der Verwechslung zwischen 
der Verfügungsmacht warnt, die der Partei über ihre Privat- 
rechte zustehe, und der ihr fehlenden Verfügungsbefugniss über 
die Rechtswirksamkeit privatrechtlich erheblicher publizistischer 
Thatsachen. S. 2 heisst es: „Das rechtskräftige Urtheil wird 
durch die amtliche, daher ausschliesslich öffentlichrechtlicher, pro- 
zessualischer Regelung zugängliche Rechtsschutzthätigkeit der Ge- 
richte hervorgebracht“, obwohl, wie gerade OÖ. v. BüLow an 
einer anderen Stelle so treffend betont hat, die selbstverantwort- 
liche Thätigkeit, der Entschluss der Parteien die Grundlage für 
diese behördliche Rechtsfeststellung liefert — wie dies im Wesent- 
lichen ja auch für das Verkoppelungsverfahren zutrifft, wo frei- 
lich die Behörde auch schon jene Grundlage zum Theil mit- 
beschafft. S. 15 wird scharf und im Einklange mit S. 133 (s. so- 
eben) zwischen dem unzulässigen Parteiverzichte auf die Rechts- 
kraft eines Urtheils und dem durchaus nicht ausgeschlossenen 
#2 Auch im Verkoppelungsverfahren sind nach dem oben bereits an- 
geführten $ 7 der Verordnung von 1834 alle diejenigen „obrigkeitlichen 
Festsetzungen zu erlassen, deren es bedarf, um... . die Interessenten zu 
einem völlig geordneten Zustande zurückzuführen“!
	        
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