Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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machung von Rechten handelte, deren Entstehungszeit vor dem 
Rezesse läge, würde es meiner Ansicht nach zu weit gehen, wollte 
man eine solche, allerdings von Amtswegen zu beachtende Un- 
zulässigkeit des Rechtsweges wegen der oben mitgetheilten Schluss- 
bestimmung im $ 170 der Verordnung von 1817 annehmen. 
Am Nächsten läge es vielleicht noch, an die Vorschriften 
über die Heranziehung Öffentlicher Urkunden zu denken; 
aber auch sie reichen nicht aus, um die amtliche Verwerthung 
eines Rezesses bei der Urtheilsfindung zu rechtfertigen; denn auch 
solche Heranziehung hängt wieder nach $ 397 C.-P.-O. von dem 
„Antrage“ der Partei ab. Merkwürdiger Weise lehrt allerdings 
WETZELL für’s gemeine Recht (System des Civilprozessrechts 8. 376 
Anm. 6 und 8.138; s. auch Wacn, Vorträge, 2. Auflage S. 200 
ın der Anm.) für „Dispositivurkunden“ öffentlicher Be- 
hörden — offenbar der Empfindung folgend, dass über diese 
vom Oivilrichter nicht hinweggesehen werden dürfe —, dass deren 
amtliche Heranziehung geboten sei. Sollte dies heissen, dass 
weiter dann auch deren Inhalt zur Urtheilsgrundlage gemacht werden 
dürfe, so passte das allerdings vortrefflich für den Verkoppelungs- 
rezess als Dispositivurkunde einer Verwaltungsbehörde; und wirk- 
lich scheint sich auch nach dem Rechte der Civilprozessordnung, 
die sonst insofern einen entschiedenen Rückschritt in diesem Punkte 
im Vergleich zum gemeinen Rechte zu verzeichnen hätte, eine 
ähnliche Möglichkeit aufzuthun. Dass sie zum Nachweise des von 
mir vertheidigten Satzes ausreiche, ist allerdings sehr zweifelhaft; 
aber es darf doch in diesem Zusammenhange nicht unerwähnt 
bleiben, dass sie, wie für das rechtskräftige Civilurtheil im $ 543 
No. 7°, so in No. 7? der Partei die Restitutionsklage gibt, wo 
sie „eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den 
Stand gesetzt wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung herbei- 
geführt haben würde“. Bekennt man sich noch zu dem (gemein- 
rechtlichen) Satze (s. das Citat in Anm. 32), dass der Richter 
allen „Nichtigkeiten“ im Verfahren vorzubeugen habe, und dürfte 
Archiv für öffentliches Recht. XII. 3. 29
	        
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