Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Prozesslehre abhanden gekommen und über der allmächtigen Ver- 
handlungsmaxime ganz vergessen und in den Hintergrund gedrängt 
ist. Seine Richtigkeit und Unentbehrlichkeit, selbst ohne jenen, 
immerhin sehr unbestimmten gesetzlichen Anhalt, scheint mir dess- 
halb aber nicht minder unzweifelhaft. Mag man also auf jenem Ge- 
biete die Parteien kraft ihrer Selbstverantwortlichkeit freiestens 
und sogar so frei schalten lassen, dass sie bestimmen können, 
dass eine von einer Seite bereits vorgebrachte rechtshindernde 
oder rechtsaufhebende Thatsache als nicht vorgetragen, als 
nicht für die Urtheilsgrundlage bestimmt gelten solle” — für 
alle Thatumstände, die kraft (zwingenden) öffentlichen Rechts 
— also wie ein vorangegangenes rechtskräftiges Civilurtheil oder 
ein einschlagender Verkoppelungsrezess — das bestrittene oder 
unbestrittene Parteivorbringen im Civilprozesse beeinflussen, muss 
das Gegentheil gelten. 
Ich mache schliesslich auch noch darauf aufmerksam, dass 
es doch wohl richtiger ist, zu sagen, die Verhandlungsmaxime 
3 Durch Nichtverwerthung einer gegnerischen Behauptung, eines sog. 
„Geständnisses“, nach der Lehre von PLanck a. a. OÖ. Bd. I S. 322, Bd. II 
S. 95, 100. Vgl. meine obenerwähnte Schrift S. 46ff. Diese Auffassung 
wird allerdings sehr lebhaft von O. v. BüLow a. a. O. 8.135, 136 bekämpft und 
soll von ihm in einer demnächst erscheinenden Arbeit mit weiterer Be- 
gründung angefochten werden. Nur das mag hier noch darüber gesagt sein, 
dass sie allerdings durch die Forderung, die Klage behauptungen müssten 
schlüssig sein und bleiben, eingeschränkt wird; dass aber im Uebrigen die 
im Texte erwähnte sozusagen negative Verfügung eine unabweisliche Folge 
der Verhandlungsmaxime zu sein scheint. Nur insoweit — und damit knüpfe 
ich an meine im Texte vorgetragene Ansicht über die Berücksichtigung des 
öffentlichen Rechts wieder an — darf der Richter vorgebrachte Behauptungen, 
selbst wenn die Partei sie nachträglich zurückzieht und die andere damit 
einverstanden ist (so dass für Anwendung des $ 261 der C.-P.-O. kein Raum 
ist), trotzdem seinem Urtheile zu Grunde legen, als es im öffentlichen 
Interesse liegt, den Rechtsschutz nicht eintreten zu lassen, z. B. in 
Wucherfällen (also nicht etwa bei heliebigen sonstigen Nichtigkeitsgründen). 
Es führt dies übrigens auf grundlegende Sätze des Prozessrechts; um so 
weniger kann die Streitfrage hier ausgetragen werden. 
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