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kenntniss und Lehre eine feste Grundlage zu schaffen, denn für
die Rechtshandhabung heisst eine Frage der Wissenschaft über-
lassen — wie der beliebte Ausdruck in unseren Gesetzesbegrün-
dungen lautet — nichts mehr, als deren Lösung in vielen oder
doch manchen Fällen der mangelnden Einsicht, Zweifelsucht oder
Aengstlichkeit der Praktiker preisgeben; und so gewiss es richtig
ist, dass die Praxis, wenn sie nur durch keine falsche Theorie
beirrt wird, schliesslich das Zutreffende findet, so erfordert dies
Aufsuchen doch erst viel vergebliches und für die Rechtssuchenden
kostspieliges Hin- und Hertasten, Dass aber eine Reihe wichtiger
Interessen unserer ländlichen Bevölkerung bei Vernachlässigung
oder Abweisung der von mir vertheidigten Ansicht auf dem Spiele
stehen, ist, hoffe ich, klar geworden; die gesetzliche Festlegung
also der Mühe werth.
Es bleibt mir darnach nun noch übrig, zu zeigen, wie die
Berücksichtigung des Verkoppelungsrezesses von Amtswegen zu
erfolgen hat, und wie sich dazu das Verfügungsrecht der Parteien
über ihre Privatrechte stellt.
IL.
Für die Prüfung, welche Bedeutung ein Verkoppelungsrezess
demnächst für den Richter in den darin geordneten Rechts-
verhältnissen gewinnt, ist davon auszugehen, dass die mit ihm in
Parallele gestellten Rechtsinstitute — das Zuschlagsurtheil, die
Zwwangsvergleichsbestätigung und schliesslich auch das civilrichter-
liche Urtheil — trotz ihrer Gleichartigkeit als öffentlichrechtlicher
Akte ‚einer Staatsbehörde, doch je nach ihrem besonderen Zwecke
eine eigenthümliche Wirkung für die Zukunft äussern. So wird
man an eine Heranziehung des Bescheides im Konkursverfahren
und noch dazu — meines Erachtens — aus durchaus unzureichenden Gründen
und angesichts eines ebenso unzweckmässigen Ersatzes. Es ist die höchste
Zeit, dass die Isolirung der Civilgerichte und die Zersplitterung der Ge-
richtsbarkeiten gründlich beseitigt wird; Privat- und öffentliches Recht können
nur beide dadurch gewinnen!