Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 454 — 
von Amtswegen in dem späteren Prozesse zwischen Gläubiger 
und früherem Gremeinschuldner über eine durch den Zwangs- 
vergleich herabgeminderte Forderung nicht denken, wenn diese 
etwa zu voll geltend gemacht würde, und der Beklagte sich auf 
den Zwangsvergleich nicht selber beruft. Bei der Wiedergeltend- 
machung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruchs würde da- 
gegen nach O. v. BüLow’s Lehre der Richter zunächst daran fest- 
zuhalten haben, dass die betreffende Streitsache rechtskräftig er- 
ledigt sei, und dann nur prüfen müssen, ob von dieser Grundlage 
aus und auf ihr neue, sozusagen prozessfähige Parteirechte ent- 
standen seien. | 
Aehnlich dem letzteren ist nun auch der Verkoppelungs- 
rezess zu behandeln, sobald ein Rechtsstreit über Rechtsverhält- 
nisse, auf die sich seine Regelung erstreckt hat, vor Gericht sich 
erhebt. Er bildet den unvermeidlichen Ausgangspunkt für die 
Prüfung der streitig gewordenen Rechte; aber es kommt keines- 
wegs etwa darauf an, seine rechtlichen Ergebnisse, die in ihm 
selbst zugewiesenen Rechte unbedingt aufrecht zu erhalten. 
Wenn WIıLH. RoscHEr a. a.0.8 78 Anm. 14 sagt, es sei lange 
Zeit nur die Abneigung gegen Prozesse gewesen, die zur 
Verkoppelung getrieben habe, so ist damit noch immer ein wesent- 
licher Punkt der Sache bezeichnet. Da ein Rezess nach dem 
von mir zu Anfang Gesagten vor Allem auch klare und beweis- 
bare Einzelrechtsverhältnisse schaffen soll, so ist seine Zweck- 
bestimmung zweifellos auch die, für diese die sichere Grund- 
lage zu bilden, nicht nur für die Feststellung der gemeinsamen 
landwirthschaftlichen Verhältnisse. Sein blosses Vorhandensein 
ist also schon gewissermaassen ein Theil seines Zweckes. Die 
Grundeigenthumsverhältnisse der einzelnen Besitzer in der ver- 
koppelten Feldmark können und sollen nur von dieser Grund- 
lage aus beurtheilt werden, aller Rechtserwerb darf nur an die 
von ihm gegebenen Voraussetzungen anknüpfen, möge er angeb- 
lich vertragsmässig oder einseitig, durch Ersitzung z. B., erfolgt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.