Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Vornahme von Eheschliessungen nur berechtigt waren, wenn die 
beiden eheschliessenden Teile Angehörige des belgischen Staates 
waren, dass dagegen, wenn ein Teil Angehöriger eines dritten 
Staates war, eine Eheschliessung nur nach Massgabe der örtlichen 
Gesetze möglich war. 
„Die Staaten aber — sagen die Motive weiter — deren 
Verwaltungssystem die Mitwirkung eines öffentlichen Beamten 
beim Abschluss ehelicher Verbindungen fordert, sind in der 
Minderheit. In zahlreichen Ländern bietet auch die örtliche 
Gesetzgebung wenig oder gar keine Sicherheit weder für die 
Erfüllung der bei Strafe der Nichtigkeit von dem belgischen 
Gesetze geforderten Bedingungen, noch bezüglich der Aufnahme 
und sorgfältigen Verwahrung der Urkunden. In anderen Ländern 
wieder, wo die Eheschliessung noch nicht verstaatlicht ist, 
müssen die künftigen Ehegatten sich zu einer der herrschenden 
Kirchen bekennen. In einigen Ländern, besonders bei den 
orientalischen Völkern, stellt die Verschiedenheit der Sitten 
und Einrichtungen den Ehen unserer Staatsangehörigen un- 
überwindliche Hindernisse in den Weg. 
So kann es kommen, dass Belgier im Auslande sich in 
die Unmöglichkeit versetzt sehen, eine Ehe zu schliessen .. .“ 
Nach einem Ueberblick über die Ehegesetzgebung in den 
bedeutendsten Staaten des Erdballes, fahren die Motive fort: 
„Dieser Rechtszustand verlangt die ganze Aufmerksamkeit 
der Regierung. 
Wenn diese die jungen Leute, welche die erforderlichen 
Studien gemacht haben, veranlasst, sich in Ländern nieder- 
zulassen, mit denen wir ein Interesse haben, Verbindungen zu 
unterhalten, wenn sie den belgischen Handel bestimmt, Nieder- 
lassungen an bestimmten Plätzen zu gründen, um neue Absatz- 
gebiete zu schaffen und den Reichtum des Landes zu vermehren, 
so ist es auch ihre Pflicht, soviel bei ihr steht, darüber zu 
wachen, dass die Landesangehörigen, welche sich ins Ausland
	        
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