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Vornahme von Eheschliessungen nur berechtigt waren, wenn die
beiden eheschliessenden Teile Angehörige des belgischen Staates
waren, dass dagegen, wenn ein Teil Angehöriger eines dritten
Staates war, eine Eheschliessung nur nach Massgabe der örtlichen
Gesetze möglich war.
„Die Staaten aber — sagen die Motive weiter — deren
Verwaltungssystem die Mitwirkung eines öffentlichen Beamten
beim Abschluss ehelicher Verbindungen fordert, sind in der
Minderheit. In zahlreichen Ländern bietet auch die örtliche
Gesetzgebung wenig oder gar keine Sicherheit weder für die
Erfüllung der bei Strafe der Nichtigkeit von dem belgischen
Gesetze geforderten Bedingungen, noch bezüglich der Aufnahme
und sorgfältigen Verwahrung der Urkunden. In anderen Ländern
wieder, wo die Eheschliessung noch nicht verstaatlicht ist,
müssen die künftigen Ehegatten sich zu einer der herrschenden
Kirchen bekennen. In einigen Ländern, besonders bei den
orientalischen Völkern, stellt die Verschiedenheit der Sitten
und Einrichtungen den Ehen unserer Staatsangehörigen un-
überwindliche Hindernisse in den Weg.
So kann es kommen, dass Belgier im Auslande sich in
die Unmöglichkeit versetzt sehen, eine Ehe zu schliessen .. .“
Nach einem Ueberblick über die Ehegesetzgebung in den
bedeutendsten Staaten des Erdballes, fahren die Motive fort:
„Dieser Rechtszustand verlangt die ganze Aufmerksamkeit
der Regierung.
Wenn diese die jungen Leute, welche die erforderlichen
Studien gemacht haben, veranlasst, sich in Ländern nieder-
zulassen, mit denen wir ein Interesse haben, Verbindungen zu
unterhalten, wenn sie den belgischen Handel bestimmt, Nieder-
lassungen an bestimmten Plätzen zu gründen, um neue Absatz-
gebiete zu schaffen und den Reichtum des Landes zu vermehren,
so ist es auch ihre Pflicht, soviel bei ihr steht, darüber zu
wachen, dass die Landesangehörigen, welche sich ins Ausland