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eheliche Verbindung zu setzen,. die in Belgien giltig ist und
auf welche alle Mitglieder der Familie sich bei ihrer Rückkehr
ins Vaterland berufen können?“
Für den Fall der Annahme des Entwurfes verpflichtete sich
die Regierung, es den mit der Vornahme von Eheschliessungen nach
Massgabe des neuen Gesetzes betrauten diplomatischen Agenten
und Konsuln zur Pflicht zu machen, eine Ehe zwischen einem
Belgier und einer Ausländerin nur dann zu schliessen, wenn es den
Parteien wirklich unmöglich ist, eine Verbindung gemäss den ört-
lichen Gesetzen einzugehen, und ausserdem die künftigen Ehegatten
dahin zu belehren, dass die Ehe notwendig nur in Belgien giltig ist.
Diesbezügliche Instruktionen sind unterm 1. Juli 1882 ergangen.
e) Auch die italienische Gesetzgebung — Art. 368 des
B. G.-B., Art. 29 des Konsular-G. (GuUILLAUME a. a. O. p. 432,
435; STOCQUART a. a. O. p. 279) — gestattet den diplomatischen
Agenten und Konsuln die Vornahme von Eheschliessungen zwischen
Landesangehörigen allgemein, zwischen Landesangehörigen und Aus-
länderinnen unter der Bedingung, dass „die Gesetze, das Gewohn-
heitsrecht oder örtliche Gepflogenheiten“ dies zulassen; wenn im
zweiten Falle diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird die Ehe
auch in Italien als nichtig behandelt.
f) Die neueste Civilstandsgesetzgebung Ungarns — Gesetz
über die Civilehe 1894 No. XXXI Art. 29 (vgl. Leur, La
nouvelle legislation hongroise sur l’&tat civil et le mariage civil,
Journal XXII p. 754) — gestattet gleichfalls die Eheschliessung
durch diplomatische Agenten und Konsuln, wenn auch nur der
künftige Ehemann die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt;
macht aber die Ausübung standesamtlicher Funktionen seitens
dieser Beamten für alle Fälle, also auch wenn die beiden Ver-
lobten Angehörige des ungarischen Staates sind, von einer Er-
mächtigung der Regierung abhängig.
g) Für das Deutsche Reich finden sich die grundlegenden
Bestimmungen über die Frage in dem Reichsgesetze, betreffend