— 466 —
Staatsangehörigen das Recht der Exterritorialität geniessen, oder
die lokale Gesetzgebung der Eheschliessung dänischer Staats-
angehöriger nicht zu beseitigende Hindernisse bietet.
k) England besitzt die umfangreichste Gesetzgebung (GUIL-
LAUME a. a. O. p. 419, 421; STOCQUART a. a. OÖ. p. 286; vgl.
auch M. HarwArp W. ELPHINSTONE, Notes sur la legislation
anglaise du mariage, Journal XVII p. 808ff.) über die Ehe-
schliessung seiner Unterthanen im Auslande.
Nach der Consular Marriage Act von 1849 können Personen,
von welchen wenigstens eine die englische Staatsangehörigkeit be-
sitzt, durch einen Konsul, der hiezu vom Staatssekretär ermäch-
tigt ist, oder in seiner Gegenwart giltig die Eheschliessung vor-
nehmen lassen.
Durch die Marriage Act von 1890 sind die diplomatischen
Agenten zu Eheschliessungen britischer Unterthanen untereinander
oder mit Angehörigen dritter Staaten nach näherer Massgabe der
Consular Marriage Act ermächtigt.
Unter Aufrechthaltung der grundlegenden Bestimmungen der
Consular Marriage Act von 1849 und der Marriage Act von 1890
enthält die Foreign Marriage Act von 1891 ergänzende, zum
Teil auch die erstgenannten Gesetze abändernde Bestimmungen.
Das den diplomatischen Agenten kraft Gesetzes zustehende
Recht zur Vornahme von Eheschliessungen kann durch könig-
liche Verordnung beschränkt oder gänzlich aufgehoben werden
—- Marriage Act von 1890 Art. 9 lit. a —; der Erlass einer
solchen Verordnung soll dann begründet sein, wenn die Ausübung
standesamtlicher Funktionen sich als unverträglich mit dem inter-
nationalen Rechte oder der comitas gentium erweisen sollte, oder
wenn in einem Staate englische Unterthanen auch ohne Mit-
wirkung einer Behörde ihres Heimatstaates die Ehe schliessen
können.
Nach einer Bestimmung der Foreign Marriage Act von 1890
— Art. 8 — kann jeder Beamte die Vornahme einer Ehe-