Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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schliessung dann verweigern, wenn dieselbe nach seiner Ansicht 
dem internationalen Rechte oder der comitas gentium wider- 
spricht. 
]) Ein Gesetz der Vereinigten Staaten von Nordamerika 
vom 22. Juni 1860 (STOCQUART a. a. O. p. 290; M. CH. CALvo, 
Le droit international th&orique et pratique, 4. edit. vol. II p. 272) 
— Art. 31 — erklärt gleichfalls Eheschliessungen vor einem 
Konsularbeamten im Auslande zwischen Personen, welche in der 
Lage wären, die Ehe mit einander einzugehen, wenn sie in dem 
Distrikt von Kolumbien sich aufhalten würden, für rechtsgiltig, 
wie wenn sie in den Vereinigten Staaten selbst geschlossen worden 
wäre. Diese Bestimmung gehört einem Gesetzesakte an, der be- 
stimmt ist, Verträge mit China und anderen nichtchristlichen 
Staaten in Vollzug zu setzen: sie wird daher auch vom Departe- 
ment der Auswärtigen Angelegenheiten dahin ausgelegt, dass sie 
nur auf nichtchristliche Länder Anwendung findet. 
Uebrigens gestattet das Gesetz auch den Konsuln nicht die 
Vornahme der Eheschliessung; die Ehe wird vor ihnen geschlossen; 
der Abschluss der Ehe erfolgt durch die formlose Willenserklärung 
der Brautleute; die Mitwirkung der Konsuln beschränkt sich auf 
die Bestätigung der vor ihnen vollzogenen Eheschliessung. 
82. Die internationale Giltigkeit der vor diplomatischen 
Agenten und Konsuln abgeschlossenen Ehen nach denin 
der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft vertretenen 
Ansichten. 
Die Entscheidung darüber, ob die vor Vertretern fremder 
Staaten im Inlande abgeschlossenen Ehen als giltig zu erachten 
seien, hat die Gesetzgebung überall der Praxis überlassen. 
Die Gerichte werden die Entscheidung im Sinne und Geiste 
der sie beherrschenden Rechtsordnung nach Analogie der in der 
Gesetzgebung zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Grundsätze 
zu treffen haben. Freier steht die Rechtswissenschaft — wo sie 
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