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schliessung dann verweigern, wenn dieselbe nach seiner Ansicht
dem internationalen Rechte oder der comitas gentium wider-
spricht.
]) Ein Gesetz der Vereinigten Staaten von Nordamerika
vom 22. Juni 1860 (STOCQUART a. a. O. p. 290; M. CH. CALvo,
Le droit international th&orique et pratique, 4. edit. vol. II p. 272)
— Art. 31 — erklärt gleichfalls Eheschliessungen vor einem
Konsularbeamten im Auslande zwischen Personen, welche in der
Lage wären, die Ehe mit einander einzugehen, wenn sie in dem
Distrikt von Kolumbien sich aufhalten würden, für rechtsgiltig,
wie wenn sie in den Vereinigten Staaten selbst geschlossen worden
wäre. Diese Bestimmung gehört einem Gesetzesakte an, der be-
stimmt ist, Verträge mit China und anderen nichtchristlichen
Staaten in Vollzug zu setzen: sie wird daher auch vom Departe-
ment der Auswärtigen Angelegenheiten dahin ausgelegt, dass sie
nur auf nichtchristliche Länder Anwendung findet.
Uebrigens gestattet das Gesetz auch den Konsuln nicht die
Vornahme der Eheschliessung; die Ehe wird vor ihnen geschlossen;
der Abschluss der Ehe erfolgt durch die formlose Willenserklärung
der Brautleute; die Mitwirkung der Konsuln beschränkt sich auf
die Bestätigung der vor ihnen vollzogenen Eheschliessung.
82. Die internationale Giltigkeit der vor diplomatischen
Agenten und Konsuln abgeschlossenen Ehen nach denin
der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft vertretenen
Ansichten.
Die Entscheidung darüber, ob die vor Vertretern fremder
Staaten im Inlande abgeschlossenen Ehen als giltig zu erachten
seien, hat die Gesetzgebung überall der Praxis überlassen.
Die Gerichte werden die Entscheidung im Sinne und Geiste
der sie beherrschenden Rechtsordnung nach Analogie der in der
Gesetzgebung zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Grundsätze
zu treffen haben. Freier steht die Rechtswissenschaft — wo sie
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