Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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nicht an positive Rechtsnormen sich anschliesst — der Frage 
gegenüber: sie wird ihre Lösung aus der allgemeinen rechtlichen 
Natur der Thatsachen abzuleiten suchen, welche bei der Vor- 
nahme einer Eheschliessungshandlung seitens eines diplomatischen 
Agenten oder Konsuls als erheblich in Betracht zu ziehen sind. 
Dabei droht derselben allerdings die Gefahr, das, was als dem 
Bedürfnis des internationalen Verkehrs entsprechend, wünschens- 
wert wäre, auch als rechtlich begründet anzunehmen. 
Als die herrschende Ansicht darf die bezeichnet werden, 
welche die vor diplomatischen Agenten und Konsuln abgeschlos- 
senen Ehen nur dann ol siltig erachtet, wenn der 
Staat, in dessen Gebiet die 1 Eheschliessung vollzogen worden ist, 
seine Zustimmung hiezu gegeben hat, sei es vertragsmässig, sei 
es stillschweigend, durch konkludente Handlungen; in dieser 
letzteren Beziehung wird insbesondere eine konstante Praxis der 
Gerichte des Eheschliessungsstaates, welche die im Staatszebiete 
vor tremden Agenten und Konsuly abgeschlossenen Ehen für 
giltig erklärt, wenn auch vielleicht auf grund einer irrtümlichen 
Rechtsanwendung, als Zustimmung des Staates zur. Vornahme 
von Eheschliessungen seitens der Vertreter fremder Staaten gelten 
müssen. Die herrschende Ansicht wird insbesondere vertreten 
von F'. LAURENT, Droit civil international vol. IV p. 456; FIORE, 
Journal XIII p. 404; Ormwı, Revue XV p. 229; STOCQUART 
a. a. OÖ. p. 300; Zorn, Das deutsche Gesandtschafts-, Kon- 
sular- u. Seerecht, Annalen des deütschen Reiches 1882, 8. 87; 
v. MARTENS-BERGBOHM, Völkerrecht Bd. II S. 303, 304; M.Ha- 
WARD W. ELPHINSTONE, Journal XVL p. 318; ihr hat sich das 
Reichsgericht in einem Urteil des I. Civilsenats vom 9. Juni 1883 
(Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen IX S. 397) angeschlossen. 
° Eine gegenteilige Ansicht wird eigentlich nur im Herrschafts- 
gebiete des Code Napoleon, in Frankreich selbst und in Belgien, 
vertreten. Die Jurisprudenz hat dort stets die Bestimmung des 
Art. 48 des genannten Gesetzbuches, welche den französischen 
 
	        
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