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diplomatischen Agenten und Konsuln die Vornahme von Ehe-
schliessungen zwischen Landesangehörigen gestattet, auf einen
allgemein giltigen Rechtsgrundsatz zurückgeführt und demgemäss
nicht nur die im Inlande, sondern auch die im Auslande vor
Vertretern fremder Staaten abgeschlossenen Ehen für giltig erklärt,
vielleicht mehr von dem Gefühle geleitet, dass es billig sei, ein
Recht, das der französische Staat durch die Ermächtigung seiner
Vertreter im Auslande zur Vornahme von Eheschliessungen von
anderen Staaten beansprucht, auch diesen zuzugestehen, als von
der Erkenntnis der Rechtsnotwendigkeit der Anerkennung der in
dieser Form abgeschlossenen Ehen.
Dass auch die Praxis in Belgien diese Ansicht für die rich-
tige hält, dafür sprechen die mitgeteilten Motive zu dem Gesetze
über die Eheschliessung der Belgier im Auslande vom 20. Mai
1882: aus dem Umstande, dass dieselben die Zulassung von Ehe-
schliessungen von Belgiern mit Ausländerinnen seitens der aus-
wärtigen Vertreter des belgischen Staates als durch Zweckmässig-
keitsgründe geboten den gesetzgebenden Körperschaften empfehlen
und ausdrücklich betonen, dass sie sich vom rechtlichen Stand-
punkte aus nicht rechtfertigen lasse, daher auch auf eine all-
gemeine Anerkennung der solchergestalt abgeschlossenen Ehen
bei anderen Staaten ohne besondere Vereinbarung nicht zu rechnen
sei, wird man schliessen dürfen, dass sie die Gründe, welche gegen
die internationale Giltigkeit der vor diplomatischen Agenten und
Konsuln zwischen Angehörigen des belgischen Staates und Aus-
länderinnen abgeschlossenen Ehen sprechen, im Falle einer Ehe-
schliessung zwischen zwei Angehörigen des belgischen Staates
nicht als vorhanden betrachten. Aus dem, als gegen die Giltig-
keit der erstgenannten Ehen sprechend, angeführten Grunde aber
wird man auch einen Schluss auf die rechtlichen Erwägungen
ziehen können, welche nach der Ansicht des belgischen Gesetz-
gebers die allgemeine Giltigkeit der zwischen zwei Belgiern vor
einem Vertreter des belgischen Staates .abgeschlossenen Ehen zu