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auf die im Völkerrecht begründete Fiktion der Exterritoria-
lität, kraft deren der Ort der Residenz eines fremden Ver-
treters, der unter dem Schutze des Wappens steht, als Teil
des von ihm vertretenen Landes gilt und begründet damit die
Anwendung der Regel locus regit actum, welche nach seiner
Ansicht ihrerseits die Bestimmung des Art. 48 des franz.
B.G.-B. rechtfertigt, inhaltlich deren eine Ehe giltig nach Mass-
gabe der französischen Gesetze vor diplomatischen Agenten und
Konsuln abgeschlossen werden kann. Es liege hierin nicht ein
Verstoss gegen diese Regel, weil der im Konsulatsgebäude vor-
genommene Rechtsakt als auf französischem Boden vorgenommen
zu erachten ist; es sei ein Anwendungsfall des Ausspruchs des
ersten Konsuls: Vü est le drapeau, la est la France. Den
diplomatischen Agenten und Konsuln Frankreichs fehle aber
jede Gewalt gegenüber Landesfremden (p. 50); in der Vornahme
einer Eheschliessung, bei welcher auch nur ein Teil nicht An-
gehöriger des von ihnen vertretenen Staates sei, liege ein Ein-
griff in die Hoheitsrechte des fremden Staates, da der Familien-
stand einer Person nur von den Gesetzen ihres Heimatstaates
bestimmt werden könne,
Auch LEHr (Journal XII p. 657 ff.) bringt die vor diplo-
matischen Agenten und Konsuln abgeschlossenen Ehen in Be-
ziehung zur Exterritorialität. „Grundsätzlich kann in Frankreich
eine Ehe nur vor dem französischen Standesbeamten abgeschlossen
werden und ist nur dann giltig, wenn dieser Standesbeamte der
nach dem Wohnsitze der Brautleute zuständige Standesbeamte
war. Die Amtsgewalt dieses Beamten ist absolut und exklusiv.
Der Vertreter eines fremden Staates kann sie ihm nur streitig
machen unter Bezugnahme auf das internationale Recht der Ex-
territorialität.“ Die Frage, ob der Vertreter eines fremden
Staates auch mit Bezug auf Personen, die nicht Angehörige des
von ihm vertretenen Staates sind, zur Ausübung standesamtlicher
Funktionen aus dem Gesichtspunkte der Exterritorialität be-