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den Familiennamen dieses Adligen nebst dem Adelsabzeichen
unbefugt gebraucht oder der zwar denselben Familiennamen wie
jener Adelige zu Recht führt, aber dem Familiennamen unbefugt
das Adelsprädikat vorsetzt. $ 12 cit. giebt einen Schutz, wenn
das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt wird, dass ein
Anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Da das
Gesetz hier schlechthin von „Namen“ spricht, ist dieser Rechts-
schutz nicht auf den Familiennamen zu beschränken’?, sondern
auf jede Benennung anzuwenden, deren ausschliessliche Anwen-
dung auf sich Jemand kraft Gesetzes beanspruchen kann. Un-
richtig ist daher m. E. die Annahme von PLANCK in seinem
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Note 3 zu $ 12 auf
S. 66, dass das „von“, wenn man es beim Namen Adeliger ledig-
lich als Bezeichnung des Adels auffasse, nicht direkt unter dem
Schutze des $ 12 stehe. Das Ergebniss der PLanck’schen Auf-
fassung, das „von“ eines geadelten „Müller“ als Bestandtheil
des neuen, an Stelle des bisherigen Familiennamens „Müller“ ge-
tretenen Familiennamens „von Müller“ und in Folge dessen
dem Schutze des $ 12 unterstehend anzusehen, nicht aber des-
gleichen die Freiherrn- etc.-Würde, zu der besagter Müller doch
schliesslich auch gelangen und für welche er doch ebenfalls den
Schutz des Richters nöthig haben kann, vielmehr für diese Würden
nur analog den 8 12 anzuwenden, leidet an Inkonsequenz und
entspricht nicht der geschichtlichen Entwickelung, nach welcher
das „von“ nicht anders wie das „Freiherr“ etc. eine Vorsetzung
vor den Namen zwecks Bezeichnung des Adels, also reines
Standesabzeichen ist. Demgemäss und nach dem oben über den
13 So auch ENnDEMANN, Einführung in das Studium des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, 2. Aufl, S.50. Unerheblich ist es dem Wortlaut des Gesetzes
„Namen“ gegenüber, dass die Kommission für die zweite Lesung des Ent-
wurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie v. JEcKLIn in Rassow-KÜNTzEL 35
S. 863 bekundet, den Schutz des $ 12 (damals 63°) auf den Familiennamen
hat beschränken wollen.