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rechtigt ist, verneint LEHR absolut bezüglich der Angehörigen
des Staates, bei dem er beglaubigt ist, hält aber ihre Verneinung
auch für richtig bezüglich der Angehörigen dritter Staaten. In
welcher Weise die Exterritorialität die Giltigkeit der vor diplo-
matischen Agenten und Konsuln abgeschlossenen Ehen erklärt,
ob insbesondere die Exterritorialität des Gesandtschafts- bezw.
Konsulatsgebäudes die Annahme rechtfertigt, dass die dort ab-
geschlossenen Ehen giltig seien, darüber spricht sich LEHR nicht
näher aus. Aber auch er scheint der Ansicht zu sein, dass die
vor diplomatischen Agenten und Konsuln abgeschlossenen Ehen,
vorausgesetzt, dass die beiden Brautleute dem von ihnen ver-
tretenen Staate angehören, für allgemein giltig zu erachten sind,
gleichviel ob der Empfangsstaat seine Zustimmung zur Ausübung
standesamtlicher Funktionen seitens der bei ihm beglaubigten
Vertreter fremder Staaten gegeben hat oder nicht.
Gegen die in der französisch-belgischen Jurisprudenz ver-
tretene Ansicht haben sich u. a. ausgesprochen: v. Bar, Theorie
und Praxis des internationalen Privatrechts, 2. Aufl., I S. 466;
DURAND, Essai de droit international priv p. 322; LAURENT
a. a2. OÖ. vol. IV p. 460sq.; FiorRE, Journal XIII p. 307; Pic,
Du mariage en droit international et en legislation comparee
p. 103; Weıss, Trait& &l&mentaire de droit international prive,
2. edit. p. 384,
Unter dem Gesichtspunkte der Exterritorialität behandelt die
Frage auch STOCQUART, Revue XX p. 260ff. Allein er kommt
zu dem Schlusse, dass die Exterritorialität die allgemeine Giltig-
keit der vor diplomatischen Agenten und Konsuln abgeschlossenen
Ehen nicht zu rechtfertigen imstande ist. „Das Privileg der
Exterritorialität ist mit Erfolg bekämpft worden .. . Die mo-
derne Doktrin ist bestrebt, dasselbe in seine engsten Grenzen zu
weisen. Die Eheschliessung-in Gesandtschaftsgebäuden hat nur
Wirkung kraft eines Prinzips der Courtoisie, der international
comity, wie die englischen Juristen sich ausdrücken, ein Prinzip,